Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Recht9 der nahezu unumschränkten landesherrlichen Gewalt. Danach oblag den Freiherren von Brandis die Regelung des Rechtsganges und der richterlichen Gewalt10, so dass alle im Gebiet lebenden Ansässigen die Herren von Brandis als deren einzige rechte Herren und Richter ansehen und vor deren Gerichten Recht nehmen mussten." Dies führte einerseits dazu, dass die ursprünglich Freien12, die Kolonen und Eigen­ leute in Beziehung auf Dienste und Leistungen allmählich gleich wur­ den. Andererseits bildeten sich so die beiden Gerichtsgemeinden der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg.13 Die Gerichtsge­ meinden waren nicht nur Gebiete mit eigenem Gericht und Träger von staatlichen Aufgaben, sondern entwickelten sich in dieser Zeit auch zu politischen Gemeinschaften mit eigenem Haushalt.14 Sie wählten ihren Landammann aus dem Kreis dreier, durch die Landesherrschaft vor­ geschlagenen Personen und stellten ihrerseits einen Dreiervorschlag für die Wahlen in das zwölf Mitglieder umfassende Gericht auf.15 Der Landammann leitete das Gericht als Vorsitzender, stand an der Spitze der Verwaltung und vertrat die Gerichtsgemeinde nach aussen. Er war für das Polizei- und Vormundschaftswesen, das Steuerwesen und für das Aufgebot der Mannschaft verantwortlich.16 Von der Landes­ herrschaft war ihm auch das Blutgericht und die Befugnis übertragen worden, die Vorgesetzten der Nachbarschaften (Dörfer) in ihren Amtern zu beeiden und das Dorfleben zu überwachen." Die Dorfgemeinden waren ursprünglich rein agrarwirtschaftliche Ver­ bände, sogenannte «Nachbarschaften», welche aus mehreren Hofsied­ lungen bestanden und welche die ihnen zur Nutzung18 übertragenen Ackerböden, Marken und Gewässer gemeinschaftlich zur Deckung 'Jos. Ospelt, S. 12. 10Malin, §. 17. "Jos. Ospelt, S. 13. 12 Kaiser/Büchel, S. 254f. l3Jos. Ospelt, S. 13; Ospelt, S. 225; Die Gerichtsgemeinden sind aus den Markgenos­ senschaften hervorgegangen. Die Markgenossenschaften waren ursprünglich rein wirt­ schaftliche Verbände zur Nutzung der gemeinen Mark, die aus Allmenden, Wäldern und Alpen bestand. Sie umfassten mehrere Siedlungen und deckten sich wahrschein­ lich räumlich mit den alten Verwaltungseinheiten Churrätiens. Information zur Gemeindegesetzrevision, S. lf. 14 Ospelt, S. 226. 15 Ospelt, S. 226. 16Kaiser/Büchel, S. 337; Quaderer, S.13. 17 Kaiser/Büchel, S. 337f. 18 Aber nicht als Eigentum, Information zur Gemeindegesetzrevision, S. 2. 17
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.