Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

B. Die sonstigen Erträge Unter die sonstigen Erträge der Gemeinden fallen Gebühren32, Kosten­ rückerstattungen, Erträge aus Arbeitsentgelten, Verkaufserlöse, Ver­ mögenserträge und Kostenbeiträge Dritter. Diese Einnahmen der Gemeinden erscheinen in der laufenden Rechnung und in der Investi­ tionsrechnung als Erträge unter den jeweiligen Titeln und werden mit den dort entstandenen Kosten verrechnet. Die sonstigen Erträge ver­ mindern die Kosten der Gemeinden bei der Erfüllung öffentlicher Auf­ gaben. Für das Jahr 1985 sind den Gemeinden insgesamt 21,6 Mio SFr. zugeflossen, das sind 18,9 Prozent der Gesamteinnahmen. C. Der Finanzausgleich a) Begriff und Wesen des Finanzausgleichs Unter Finanzausgleich wird die Gesamtheit der finanziellen Massnah­ men verstanden, durch die der Staat den Gemeinden in einem gesetz­ lich bestimmten Ausmass und Verfahren nicht zweckgebundene Mittel zur Kostendeckung zuweist.33 Der Zuschlag zur Vermögens- und Erwerbssteuer, die anderen Gemeindesteuern, die Gemeindeanteile an der Grundstücksgewinn­ steuer und der Kapital- und Erwerbssteuer sowie die sonstigen Erträge reichen längst nicht aus, um die gemeindlichen Aufgaben zu erfüllen.34 Da auf der anderen Seite dem Staat mehr Mittel aus der Erhebung von Steuern und Abgaben zufliessen, als er für die Erfüllung der staatlichen 32 Von den Gebühren wird die Einbürgerungssteuer gesondert in den Rechnungen der Gemeinden ausgewiesen. Die Einbürgerungssteuer ist eine Kausalabgabe undist den Gebühren zuzurechnen. Die Gemeinden sind aufgrund von Art. 13 Abs. 1 GemG zur Erhebung dieser Gebühr befugt. Die Höhe der Einbürgerungssteuer wird vom Gemeinderat (Art. 44 GemG) bestimmt. Im Jahr 1985 betrugen die Gesamteinnah­ men aus dieser Gebühr 11050 SFr. (Rechenschaftsberichte der Gemeinden 1985). »Matt, S.l. 34 Von 83,6 Mio SFr. an Gesamtausgaben im Jahr 1985 werden nur 53,7 Mio SFr. durch diese Einkünfte gedeckt. 169
	        

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