Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

den Mauren, Ruggell und Triesen erhoben. Das Steueraufkommen betrug 1985 insgesamt 67231 SFr.18 b) Der Steueranteil an Landessteuem Die Gemeinden erhalten von der Grundstücksgewinnsteuer19 und von der Kapital- und Ertragssteuer20 
des Landes zwei Drittel der Einnah­ men.21 Obwohl die Anteile aus diesen Steuerarten Grundlage für die Berechnung der staatlichen Finanzzuweisungen an die Gemeinden (sog. Finanzausgleich) ist,22 erscheint deren Behandlung in diesem Abschnitt und nicht im Abschnitt über den Finanzausgleich sinnvoll, weil den Gemeinden aufgrund der Bestimmungen des Steuergesetzes ein fester und nicht jährlich variabler Anteil an diesen Steuereinnahmen zusteht. Der Finanzausgleich hingegen wird aus dem Einnahmeergeb­ nis verschiedener anderer Steuern und Abgaben nach dem Gesetz vom 22.12.1975 über die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen finanziert.23 aa) Die Grundstücksgewinnsteuer Die Grundstücksgewinnsteuer fällt an, wenn bei einer Veräusserung von Grundstücken Gewinn24 erzielt wird.25 Der Zwei-Drittel-Anteil 18 Rechenschaftsberichte der Gemeinden 1985. Ihre Funktion ist mit diesem Steuerauf­ kommen nicht zu erreichen. Für eine Abschaffung plädiert deshalb Bielinski, S. 148. Andererseits spricht für die Beibehaltung dieser Steuer, dass den Gemeinden ihr Recht auf Erhebung eigener Steuern nicht noch mehr reduziert werden sollte. 19 Art. 62ff. Steuergesetz. 20 Art. 73ff. Steuergesetz. 21 Art. 124, 126 Steuergesetz. 22 Siehe S. 169ff. 23 Art. 1 Finanzzuweisungsgesetz vom 22.12.1975, LGB1.1976 Nr. 9 mit den Abände­ rungen LGB1.1980 Nr. 15 und 1985 Nr. 13. 24 Dazu Art. 64ff. Steuergesetz. 25 Art. 62 Steuergesetz. 166
	        

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