Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

A. Die Steuern Die Steuereinkünfte der Gemeinden lassen sich begrifflich in die Gemeindesteuern einerseits und den Steueranteil an den Landessteuern andererseits unterscheiden. Beiden Einkunftsarten ist gemein, dass sie der freien Verwendung durch die Gemeinden unterliegen und an keine Bedingungen des Staates gebunden sind. a) Die Gemeindesteuern Die Gemeinden sind aufgrund des Steuergesetzes von 19617 berechtigt, zur Bestreitung der Kosten ihrer öffentlichen Aufgaben Gemeinde­ steuern, bestehend aus dem Gemeindezuschlag zur Vermögens- und Erwerbssteuer des Landes, der Billettsteuer, der Hundesteuer und der Haushaltsumlage, zu erheben.8 aa) Der Gemeindezuschlag zur Vermögens- und Erwerbssteuer des Landes Die Gemeinden erheben auf die Vermögens- und Erwerbssteuer des Landes9 einen Zuschlag in Höhe von maximal 250 Prozent gegenüber den Steuerpflichtigen. Der Ansatz dieses Zuschlags wird in jedem Jahr von den Gemeinderäten der Gemeinden festgesetzt und betrug im Jahr 1985 in zehn Gemeinden 200 und lediglich in der Gemeinde Schellen­ berg 230 Prozent10. Mit diesem Zuschlag haben die Gemeinden im Jahr 1985 Einnahmen in Höhe von ca. 31,9 Mio SFr.," das sind 27,9 Prozent ihrer Gesamteinnahmen von 114,4 Mio SFr.,12 erzielt. 7 Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 30.1.1961, LGB1.1961 Nr. 7 mit den Abänderungen und Ergänzungen LGB1.1962 Nr. 5; 1963 Nr. 19; 1966 Nr. 4 und 31; 1969 Nr. 7; 1970 Nr. 5; 1971 Nr. 9; 1974 Nr. 10; 1976 Nr. 8 und 9; 1977 Nr. 12; 1979 Nr. 23; 1980 Nr. 41; 1981 Nr. 10; 1985 Nr. 47; 1985 Nr. 51. 8 Art. 129 Steuergesetz. 9 Dazu Art. 131ffT Steuergesetz. 10 Seit 1987 (mit Wirkung ab Steuerjahr 1986) ebenfalls 200 Prozent. 11 Rechenschaftsbericht der Regierune für das Jahr 1985, S. 133. 12 Rechenschaftsberichte der Gemeinden 1985. 164
	        

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