Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

VI. Kapitel: Das Finanzwesen Neben einer handlungsfähigen Organisation und einem Kernbereich von eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben bedürfen die Gemeinden zur Wahrung einer leistungsfähigen und leistungsgerechten kommunalen Selbstverwaltung eines hinreichenden Systems der Finanzausstattung1 
aus eigenen, selbständig zu verwaltenden Einnah­ mequellen, dem Finanzausgleich und den Subventionen. Im ersten Abschnitt dieses Kapitels wird untersucht, ob eine eigenver­ antwortliche Aufgabenerfüllung der liechtensteinischen Gemeinden durch eine entsprechend aufgabengerechte Finanzausstattung möglich ist. Im zweiten Abschnitt wird versucht, eine kurze Darstellung der gemeindlichen Finanzverwaltung zu geben. 1. Abschnitt: Die Finanzausstattung der Gemeinden Die liechtensteinischen Gemeinden können das ihnen durch die Art. 1, 4 und 110 Verf. und Art. 4 GemG gewährleistete Recht, «die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, ..., in freier Selbstverwaltung zu besor­ gen», nur wahrnehmen, wenn sie die sich aus der Aufgabenstellung ergebende Ausgabenlast tragen können und ihnen Entscheidungsspiel­ räume in Hinsicht auf Einnahmen und den Einsatz der finanziellen Mit­ tel belassen sind. Aufgabenwahrnehmung und Finanzausstattung der Gemeinden stehen damit in einem untrennbaren Zusammenhang.2 Da die Selbstverwaltungsgarantie nicht nur als eine Möglichkeit, sondern auch effektiv bestehen soll und sich nicht nur im blossen administrati­ ven Vollzug staatlicher Vorgaben erschöpfen darf, sind die Gemeinden finanziell so auszustatten, dass sie die aus der Aufgabenstellung erwach­ sende Ausgabenlast auch tragen und sich darüber hinaus aber auch mit 1 Grawert, Kommunale Finanzhoheit, S. 589. 2 Es wird hier von dem «kommunalverfassungsrechtlichen Konnexitätsgrundsatz» gesprochen, Paul Kirchhof, S. 713; Grawert, Kommunale Finanzhoheit, S. 589. 162
	        

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