Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

I. Kapitel: Die historischen Wurzeln der Gemeinden Die heutige Stellung der Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein ist das Ergebnis einer jahrhundertelangen Entwicklung, wenn auch der Wandel Liechtensteins vom überwiegend agrarischen zu einem über­ wiegend industriellen und dienstleistenden Land in den letzten 30 Jah­ ren1 besonders deudich auf Stellung und Aufgaben der Gemeinden ein­ gewirkt hat.2 A. Die Zeit bis zum reichsunmittelbaren Fürstentum (1719) Die für die Staatswerdung des Fürstentums Liechtenstein entscheiden­ den Faktoren sind die bis zu ihrer Verbindung in den Jahren 1699 und 1712 unabhängig voneinander verlaufende Geschichte des Gebietes und die des Fürstenhauses der Liechtensteiner.3 Das heutige Oberland (ehe­ mals die Grafschaft Vaduz) und das Unterland (ehemals die Herrschaft Schellenberg) sind seit dem Jahr 1434 erstmals in einer Hand, derjeni­ gen der Freiherren von Brandis, vereinigt.4 Die beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg waren in dieser Zeit reichsunmittelbar5 
und unterstanden damit nur dem Kaiser und dem Reich. Die Rechte der Landesherrschaft waren die Landeshoheit, Zwing und Bann, die Rega­ lien und andere nutzbare Hoheitsrechte, wie etwa das Recht zur Erhe­ bung von Steuern und das Recht, das Volk zum Krieg aufzubieten.6 Zu diesen, an die beiden Landschaften geknüpften Rechten, kamen die im Jahre 1430 von König Sigismund7 an den Freiherrn Wolfhart von Bran­ dis und alle seine Erben und Nachfolger erteilten persönlichen Privile­ gien, «Brandisische Freiheiten» genannt, hinzu.8 Jene Freiheiten bein­ halteten das in den Urkunden von 1439, 1492 und 1507 verbriefte 'Batliner, Vortrag, S. 8f. 2 «Die Aufgaben der Gemeinden haben sich seit dem Erlass des heutigen Gemeindege­ setzes am 2. Dezember 1959 grundlegend geändert. Einnahmen uncf Ausgaben haben sich im Verlaufe der letzten 25 Jahre auch real vervielfacht», Information zur Gemein­ degesetzrevision, S. 18. 3Zurlinden, S. 4; ihm folgend Pappermann, Diss., S. 16. 4 Seger, S. 8; Büchel, S. 10. 5Kaiser, S. 199; Kaiser/Büchel, S. 253; Graf Heinrich von Vaduz liess sich von König Wenzel seine Grafschaft Vaduz und all seine anderen Herrschaften, nämlich Blumen- egg und Eschnerberg, mit sämtlichen Rechten als Reichslehen förmlich bestätigen (1396). 6Kaiser/Büchel, S. 253. 7 Malin, S. 15. 8Ospelt, S. 224. 16
	        

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