wachsenden Interdependenzen geführt und machen eine Regelung und Koordination im Sinn der Sicherung von übergeordneten Interessen durch den Staat notwendig. Diese Feststellung hat aber nicht nur für den gemeind lichen Aufgabenbereich, sondern auch für den privaten und gesellschaftli chen Bereich Gültigkeit. Aus diesem Grund dürfen Vorhaben und Mass nahmen des Staates, die den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden berühren,394 nicht sofort als die Autonomie der Gemeinden verletzenden Eingriffe angesehen werden.395 Vielmehr sind im Kollisionsfall eine Gewich tung und Abwägung zwischen überörtlichen und örtlichen Belangen unter Beachtung der Grundsätze zur Sicherung eines Kernbestandes an kommu nalen Aufgaben vorzunehmen. Solchermassen abgewogene Eingriffe in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden beeinträchtigen das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung nicht. Für den Bereich der Planungshoheit der Gemeinden beispielsweise bedeutet dies, dass angesichts der starken Streusiedlung und der über dimensionalen Bauzonen die staatliche Sicherung einer Landwirt schaftszone dann möglich ist, wenn die Gemeinden nicht selbst ausrei chend Vorsorge zum Schutz der landwirtschaftlichen Gebiete treffen.396 Im Bereich des Schulwesens dagegen sprechen keine Gründe für die alleinige Kompetenz des Staates bei der Einstellung der Primarlehrer und auch im Bereich des Fürsorgewesens, wo das Sozialhilfegesetz zur Angleichung und Herstellung einheitlicher Standards in der Fürsorge den Gemeinden wenig Eigeninitiative überlässt, sprechen die Über schaubarkeit in den Gemeinden und deren finanziellen und organisato rischen Möglichkeiten zur Erbringung der erwarteten Hilfe dafür, den Gemeinden grössere Kompetenzen zuzuweisen. Insgesamt bleibt festzustellen, dass die liechtensteinischen Gemeinden einen wesentlichen Anteil der öffentlichen Angelegenheiten ihres Gebietes in eigener Verantwortung und zum Wohl ihrer Einwohner regeln und durch eine in freier Wahl gewählten Volksvertretung sowie mit einer zweckmässigen Organisation erfüllen können. 3,4 Wie z.B. die Einführung einer Landwirtschaftszone oder Vorschriften betreffend die Wasserversorgung, Abfall- und Abwasserbeseitigung. 395 Beispiele bei Vogt, Gängelband. 396 In diesem Sinn der Regierungschef-Stellvertreter Dr. Herbert Wille, «Wir brauchen eine landesweite Lanawirtschaftszone zum Überleben», in: L.Volksblatt vom 17.6.1986, S.3. 161