Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

ruhenden Verkehrs379, der Umweltschutzvorschriften, der Polizei­ stunde380, der Tag- und Nachtruhe381 sowie in der Einwohnerkon­ trolle382 
und Verbrechensverhütung383. Darüber hinaus kommt den Gemeinden bei der Erteilung von Gastgewerbebewilligungen wesent­ liche Bedeutung zu. Zwar sind die Gemeinden aufgrund von Art. 22 Abs. 1 des Gewerbegesetzes384 im Rahmen des von der Regierung durchzuführenden Bewilligungsverfahrens nur zur Bedürfnisfrage zu hören, in der Praxis jedoch ist das Votum der Gemeinden für die Regie­ rung von ausschlaggebender Bedeutung.385 Die aus diesem Aufgabengebiet entstehenden Kosten werden von den Gemeinden getragen. 379 Art. 1 der Verordnung vom 27.11.1984 betreffend den Erlass von Verwaltungsstraf­ boten durch den Gemeindevorsteher bei Übertretungen von Verkehrsvorschriften, LGBl. 1985 Nr. 8. Danach kann der Gemeindevorsteher Verwaltungsstrafbote erlas­ sen. Die eingezogenen Bussen fallen der Gemeinde zu. Keine Kompetenzen haben die Gemeinden auf dem Gebiet der Strassensignaüsation. Hier ist, auch bei Gemein­ destrassen, allein die Regierung zuständig, Art. 94ff. der Verordnung vom 27.12. 1979 über die Strassensignaüsation (SSV), LGBl. 1980 Nr. 65. 380 Verordnung vom 26.8.1980 über die Polizeistunde in Gaststätten und die Aufrecht­ erhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung (Polizeistundenverordnung), LGBl. 1980 Nr. 55. Die Gemeinden haben hier vor allem Kontrollfunktionen. Pouzeistun- denverlängerungen werden grundsätzlich von der Regierung (Art. 6 Abs. 1 Polizei­ stundenverordnung, Entscheidung der VBI 1986/10 vom 4.6.1986, Blatt 9; VBI 1986/18 vom 4.6.1986, Blatt 9), nur an drei Tagen im Jahr vom Gemeinderat erteilt (Art. 5 Abs. 2 Polizeistunden Verordnung). 381 Die Kontrolle und Bestrafung von Nachtlärm erfolgt durch den Gemeindevorsteher, Art. 50 Abs. 1 GemG und Entscheidung des StGH 1983/6 in LES 1984, S. 68ff. Der Gemeindevorsteher ist auch für die Sicherung der gewerblichen und nichtgewerbli­ chen Tagruhe verantwortlich (Art. 50 Abs. 1 GemG i.V.m. mit Art. 67 Sachenrecht, LGBl. 1923 Nr. 4 und Art. 1 der Regierungsverordnung zum Sachenrecht, LGBl. 1924 Nr. 13). Ausserdem kann die Gemeinde Regelungen zur nichtgewerbli­ chen Tagruhe aufstellen. 382 Art. 26 der Verordnung vom 9.9.1980 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 1980 Nr. 66; Art. 8 Heimatschriftengesetz vom 11.5.1947, LGBl. 1947 Nr. 24. 383 Eine detaillierte Aufzählung der Aufgaben der Gemeindepolizei ist in den von den Gemeinderäten der einzelnen Gemeinden erlassenen Dienstreglementen über die Gemeindepolizei zu finden. Siehe z.B. Art. 6 Abs. 3 Dienstreglement über die Gemeindepolizei der Gemeinde Vaduz vom 31.8.1973. 384 Gewerbegesetz vom 10.12.1969, LGBl. 1970 Nr. 21. 385 Leonhard Vogt, Regierungssekretär, im Gespräch; ständige Rechtsprechung der VBI, siehe die Entscheidung der VBI 1978/10 vom 19.7.1978, Blatt 9. 158
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.