Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Ausserdem beinhaltet der Vollzug des Brandschutzgesetzes auch die Handhabung der Feuerpolizei.372 Die Gemeinden haben die Organisa­ tion und den Betrieb der Feuerwehren zu regeln. Sie bestimmen in den von ihnen aufgestellten Reglementen über die Organisation, die Aus­ stattung und den Betrieb der Feuerwehren und entscheiden, ob die Auf­ gaben des Feuerlöschwesens durch eine freiwillige oder berufsmässige Feuerwehr wahrzunehmen sind.373 Mit der Handhabung des Feuer­ wehrwesens sind in den Gemeinden die vom Gemeinderat zu wäh­ lende Feuerwehrkommission374 und der Feuerwehrkommandant betraut. Letzterer steht allen Feuerwehrabteilungen vor, stellt Übungs­ pläne auf, gibt Anweisungen in allgemeinen und besonderen Fällen und hat die Aufsicht über Personal und Material.37S Der Staat unterstützt die Anschaffung der Feuerwehrmaterialien mit Subventionen in Höhe von 50 Prozent.376 b) Die Gemeindepolizei Die Handhabung der Gemeindepolizei377 zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung gehört gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. c GemG zu dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden. Zuständig dafür ist der Gemeindevorsteher, der durch einen oder mehrere vom Gemeinderat zu bestellende Gemeindepolizisten bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützt wird.378 Der Wirkungsbereich der Gemeindepolizisten bestimmt sich aus Gesetzen, Verordnungen, Reglementen und Aufträ­ gen des Staates und besteht insbesondere in der Überwachung des 372 Art. 6 Brandschutzgesetz. 373 Art. 2f. Feuerlöschgesetz vom 18.7.1967, LGBl. 1967 Nr. 31, Art. 6 Brandschutzge­ setz. 374 Die Feuerwehrkommission kann identisch mit der Brandschutzkommission sein, Art. 7 Abs. 1 Brandschutzgesetz. 375 Art. 2 Abs. 2, llf. Feuerlöschgesetz. 376 Art. 92 Positions-Nr. 65 Subventionsreglement. 377 Die bau- und feueipolizeilichen Aufgaben der Gemeinden sind in den betreffenden Aufgabengruppen beschrieben, siehe S. 143f. 378 Art. 50 Abs. 1 GemG. 157
	        

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