Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Staat.354 Alle forstwirtschaftlichen Entscheidungen der Gemeinden un­ terliegen der Genehmigung durch die Regierung oder durch das staat­ liche Forstamt, einige Entscheidungen bleiben den staatlichen Behörden ganz vorbehalten. Die unmittelbare Leitung der Behandlung der Gemeinde- oder Genossenschaftswaldungen ist beispielsweise dem Forstamt zugewiesen.355 Art und Grösse der jährlich zur Nutzung zu bringenden Holzmassen sind nach Anträgen des Forstamtes durch die Regierung zu bestimmen.356 Ausrodungen und die Anlage von Holzab­ fuhrwegen unterliegen der Genehmigung der Regierung357 oder des Forstamtes.358 Die Gemeinden haben zur unmittelbaren Beaufsichtigung aller im Gemeindebezirk gelegenen Waldungen und zur Durchführung der anfallenden Arbeiten einen Gemeindeförster zu bestellen359 und zu besolden.360 Obwohl die Gemeindeförster Angestellte der Gemeinden sind, unterliegen sie in technisch-forstwirtschaftlicher Beziehung den direkten Aufträgen durch das Forstamt.361 Die Möglichkeiten der Gemeinde zur Selbstverwaltung in diesem Bereich sind damit sehr gering.362 H. Das Polizeiwesen Den liechtensteinischen Gemeinden obliegt die Handhabung der Orts­ polizei unter Aufsicht der Landesregierung.363 Die Gemeinden haben in 354 Art. 75 Abs. 3 GemG. 355 § 2 Waldordnung vom 8.10.1865, LGBl. 1866 Nr. 2. 356 § 10 Waldordnung. 357 Im Fall der Ausrodungen, § 6 Waldordnung. 358 Bei der Anlage von Holzabfuhrwegen, 5 7 Waldordnune. Weitere Einzelheiten erge­ ben sich aus der oben genannten Waldordnung und den verschiedenen Abände­ rungsgesetzen, siehe LGBl. 1903 Nr. 2; 1917 Nr. 4; 1957 Nr. 11; 1966 Nr. 5; 1981 Nr. 4. 359 Die Bestellung bedarf der Bestätigung und Beeidigung durch die Regierung, § 3 Abs. 2 Waldordnung. 360 § 3 Abs. 1 Waldordnune. Dabei tragen die Gemeinden 75% und der Staat 25% des Gehaltes und der Sozialabgaben der Gemeindeförster, II Abs. 4 des Gesetzes vom 19.11.1980 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die teilweise Abänderung von § 3 der Waldordnung. Gemeinden mit kleinerem Waldbesitz können einen gemeinsamen Gemeindeförster bestellen, II Abs. 2 ebenda. Davon haben Ruggell, Gamprin und Schellenberg Gebrauch gemacht, Auskunft von Anton Hoop, Gemeindevorsteher von Ruggell. 361 § 4 Gesetz betreffend die Abänderung der Waldordnung, LGBl. 1903 Nr. 2. 362 Siehe auch Vogt, Gängelband. 363 Art. 110 Abs. 2 lit. b Verf. 155
	        

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