Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Die Regierung hat im Einvernehmen mit der Gemeindevorsteherkon­ ferenz im Frühjahr 1983 eine Kommission für Abfallwirtschaft aus Ver­ tretern der Gemeinden und des Amts für Gewässerschutz bestellt.343 Vor dem Hintergrund der ausserordentlich starken Zunahme des Müll­ anfalls im Fürstentum Liechtenstein344 hat diese Kommission umwelt­ schonende und rohstofferhaltende Massnahmen vorgeschlagen.345 Die Gemeinden sind in neuerer Zeit verstärkt auf dem Gebiet der Abfallbe­ wirtschaftung tätig. Mit der Sammlung von Altpapier, Glas und Altme­ tallen sowie der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Kompo- stierüng und zur getrennten Erfassung von Abfällen346 kommen die Gemeinden der grundsätzlichen Verpflichtung zur Wiederverwertung von Rohstoffen nach. Auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung und Abfallbewirtschaftung erlässt der Staat die gesetzlichen Bestimmungen,347 die Regierung nimmt die Aufgaben der Koordination und der Information wahr.348 Ausserdem übt sie durch das Amt für Gewässerschutz die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen aus.349 343 «Von der Abfallbeseitigung zur Abfallbewirtschaftung», in: L.Vaterland vom 22.10.1985, S.2, 344 Von 2108 Tonnen im Jahr 1965 auf 11174 Tonnen im Jahr 1984, siehe «Abfallbe­ wirtschaftung ersetzt Abfallbeseitigung», in: L.Vaterland vom 4.1.1986, S. 4. 345 Zu den Einzelheiten: «Von der Aofaflbeseitigung zur Abfallbewirtschaftung», in: L.Vaterland vom 22.10.1985, S. 2. 346 Neueste Beispiele sind die Errichtung der Altmaterial-Sammelstelle in Gamprin (siehe «Abfallfrage eng mit den Forderungen des Umweltschutzes verbunden», in: L.Volksblatt vom 23.10.1986, S. 4) und die Grünabfuhr in der Gemeinde Triesen (siehe «Neuerungen im Abfuhrwesen in Triesen», in: L.Vaterland vom 22.2.1986, M- . 347 Hier ist der Erlass eines neuen Abfalleesetzes angestrebt. 348 «Abfallfrage eng mit den Forderungen des Umweltschutzes verbunden», in: L.Volks­ blatt vom 23.10.1985, S. 4. 349 Siehe die Abwasser- und Abfallbeseitigungsverordnung, LGBl. 1977 Nr. 40 und das Gewässerschutzgesetz, LGBl. 1957 Nr. 14 und LGBl. 1976 Nr. .70. Von staatlicher Seite werden, um wilden Ablagerungen und den daraus resultierenden Gefahren vor­ zubeugen, wöchentlich Kontrollen der Gemeindeschuttdeponien vorgenommen (siehe «Abfallbewirtschaftung ersetzt Abfallbeseitigung», in: L. Vaterland vom 4.1.1986, S. 4). Emanuel Vogt, bis Januar 1987 Gemeindevorsteher von Balzers, bezeichnet diese intensiven Kontrollen als Verletzung der Gemeindeautonomie (siehe «Unsere Gemeinden am Gängelband des Staates», in: L. Volksblatt vom 14.2.1984, S. lf. [2]). 153
	        

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