Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Zweckverbandes GLO für die Erstellung aller Wasserversorgungsan­ lagen ihres Gebietes zuständig.315 Ausserdem obliegt ihnen das Ablesen der Wasseruhren sowie die Festsetzung und Verrechnung des Wasser­ zinses. Soweit die Gemeinden eigene Wasserversorgungsanlagen erstel­ len und unterhalten,316 erlassen sie in eigenen Reglementen besondere Bestimmungen über deren Organisation, Unterhalt und Benutzung.317 Die Gemeinden sind auch für die Qualität des von ihnen bereitgestell­ ten Wassers verantwortlich. Es werden chemische und bakteriologische Untersuchungen in regelmässigen Abständen vorgenommmen,318 Messwerte, wie z.B. der ph-Wert, der Sauerstoffgehalt und die Tempe­ ratur des Wassers, werden laufend festgestellt.319 Die gemeindlichen Kosten der Wasserversorgung werden teilweise durch Subventionen des Staates vermindert.320 b) Die Abwasserbeseitigung Die liechtensteinischen Gemeinden haben im eigenen Wirkungskreis für die Erfassung und schadlose Beseitigung sämtlicher Abwässer durch den Bau von Kanalisationen und Abwasserreinigungsanlagen zu sor­ gen.321 Zu diesem Zweck haben sich die Gemeinden Schaan, Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell und Schellenberg im Sinn von Art. 3 GemG zum Abwasserverband Liechtensteiner Unterland und Schaan (ALUS) 315 Siehe Art. 6, 7, 8 des Zweckverbandsvertrages; weitere Einzelheiten in Ablauf und Verfahren bei WLU und GLO sind aus dem Genossenschafts- bzw. Zweckverbands­ vertrag zu entnehmen. 316 Dies gilt nicht nur für die Gemeinde Planken, sondern auch für die Gemeinden, die in der Genossenschaft WLU oder in dem Zweckverband GLO zusammengeschlos­ sen sind. 317 Statuten des Wasserwerkes Balzers vom 3.1.1962; Reglement des Wasserwerkes Triesenberg vom 3.1.1979; Reglement des Wasserwerkes Schellenberg vom 21.3.1973. 318 Das Amt für Gewässerschutz ist für die Einhaltung der Vorschriften des Wasser­ rechtsgesetzes vom 10.11.1976, LGBl. 1976 Nr. 69 zuständig und überprüft deshalb ebenfalls die Wasserqualität, Art. 6 der Verordnung vom 9:1.1979 zum Wasserrechts­ gesetz, LGBl. 1979 Nr. 7. 319 Dazu «Wasser: Ein lebensspendendes Element», in: L.Vaterland vom 29.11.1986, S-4- 320 Neue Wasserleitungen und Erweiterungen der Wasserversorgungsanlagen ohne Haushaltsanschlüsse werden zu 20% subventioniert, Art. 92 Positions-Nr. 27 Sub­ ventionsreglement. 321 Art. 5 Abs. 2 lit.e GemG, Art. 1 Abs. 1 VO vom 5.7.1977 über die Abwasser- und Abfallbeseitigung, LGBl. 1977 Nr. 40. 149
	        

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