Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

rung der wirtschaftlichen299, der vorbeugenden300 und die Mitwirkung bei der persönlichen Hilfe301. Ausserdem hat die Fürsorgekommission das Recht, beim Landgericht einen Antrag auf Durchführung eines Rechtsfürsorgeverfahrens zu stellen, welches über die Unterbringung oder Zurückbehaltung von hilfsbedürftigen Personen in geeigneten Anstalten entscheidet.302 Bei diesen Aufgaben werden die Fürsorge­ kommissionen der Gemeinden durch das Fürsorgeamt des Staates unterstützt. Das Fürsorgeamt leitet die Koordination der Tätigkeiten der Fürsorgekommissionen, ist für die Durchführung der persönlichen Hilfe303 sowie für die Mitwirkung bei der wirtschaftlichen Hilfe durch die Gemeinden verantwortlich304 und kann ebenfalls Antrag auf Unter­ bringung oder Zurückbehaltung hilfsbedürftiger Personen in geeigneten Anstalten stellen.305 Diese starke Verflechtung zwischen Staat und Gemeinden auf dem Gebiet der Fürsorge wird durch die getroffene Lastenverteilung noch unterstrichen, wonach die Kosten der Sozialhilfe je zur Hälfte von Land und Gemeinden306 getragen werden.307 Dagegen liegt die Errichtung und der Betrieb der Pflegeheime im Aufgabenbereich der Gemeinden. Sie haben die «Genossenschaft für sozial-psychiatrische Betreuung e.G.» gebildet und führen die beiden Pflegeheime in Eschen und Triesen unter deren Regie.308 Daneben unterstützen die Gemeinden mit unter­ 299 Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, Art. 8 SHG. 300 Die vorbeugende Hilfe ist zu gewähren, wenn eine Notlage ganz oder teilweise verhindert werden kann, indem auf das soziale Umfeld des Hilfsbedürftigen und auf seine besondere Situation eingewirkt wird. Mittel der vorbeugenden Hilfe sind insbesondere die Erteilung von Weisungen und Empfehlungen bei der Verwaltung des Einkommens und Vermögens, bei der Erlernung eines Berufes oder der Annahme von Arbeit und für ein bestimmtes ver­ halten im Leben des Hilfsbedürftigen, Art. 10 SHG. 301 Die persönliche Hilfe umfasst die Beratung und Betreuung der hilfsbedürftigen Per­ son, Art. 7 SHG. 302 Art. 12 SHG. 303 Art. 21 lit. a, Art. 7 Abs. 2 SHG. 304 Dazu Art. 21 SHG, der weitere Kompetenzen des Fürsoreeamtes aufzeigt. 305 Art. 12 SHG. 306 Im Verhältnis ihrer Einwohner. 307 Art. 27 SHG. Die Kosten für Personal- und Verwaltungsaufwand unterliegen nicht der Lastenverteilung. 308 Siehe die «Statuten der Genossenschaft für sozial-psychiatrische Betreuung» vom 18.5.1976, Art. IV Ziff. 3. Wesentliche Kosten werden durch staatliche Subventionierung getragen, siehe Subventionsreglement Art. 43 i.V.m. Art. 92 Positions-Nr. 28. Zu diesem Komplex ein Artikel im L.Vaterland, der sich mit der Betriebsfuhrung der Betreuungszen­ tren und der Frage der gemeindlichen Zuständigkeiten detailliert auseinandersetzt, «Gemeinden tragen Hauptverantwortung», in: L.Vaterland vom 9.7.1985, S. 3. 146
	        

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