Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Art. 25 Verf. und deshalb für das öffentliche Armenwesen nach Mass­ gabe der besonderen Gesetze zuständig. Sie haben als Aufgabe des eige­ nen Wirkungskreises für die fürsorgebedürftigen Einwohner der Gemeinde nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes zu sorgen289 und sind ausserdem verpflichtet, über die widmungsgemässe Verwen­ dung des Armenfonds zu wachen.290 
Allerdings stimmt diese Kompe­ tenzverteilung zwischen Staat und Gemeinden auf dem Gebiet des Sozialwesens mit gewissen Gegebenheiten nicht überein. Einerseits unterstützen die Gemeinden den Staat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Bereich der Alters-, Hinterlassenen-, Invaliden- und Krankenversorgung, indem sie allein291 oder zusammen mit dem Staat292 für die Errichtung und den Betrieb von Alters- und Pflegeheimen zuständig sind.293 Andererseits teilen sie als eigentliche Träger der Für­ sorge die in diesem Bereich entstehenden Aufgaben mit dem Staat und den privatrechtlichen Organisationen. Die näheren Einzelheiten sind durch das Sozialhilfegesetz von 1984 geregelt.294 Nach dem im Sozialhilfegesetz niedergelegten Subsidiaritätsgedanken295 soll den in Not geratenen Personen nur dann von staatlicher oder gemeindlicher Seite geholfen werden, wenn die Probleme des Betref­ fenden nicht durch ihn selbst, eine andere Person oder andere Einrich­ tungen296 gelöst werden können. Auf gemeindlicher Seite werden die Aufgaben der Fürsorge durch die Fürsorgekommission297 wahrgenom­ men. Diese besteht aus dem Gemeindevorsteher, der in der Regel auch den Vorsitz hat, und weiteren zwei oder vier vom Gemeinderat zu wählenden Mitgliedern. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre.298 Die Auf­ gaben der Fürsorgekommissionen sind im wesentlichen die Durchfüh­ 289 Art. 5 Abs. 2 lit. d GemG. 290 Art. 5 Abs. 2 liti b GemG. 291 So z.B. beim Krankenhaus Vaduz. 292 So z.B. beim Betagtenheim Vaduz. Träger des Betagtenheims ist die «Liechtenstei­ nische Stiftung für das Alter», deren Stüter die liechtensteinischen Gemeinden und der Staat sind. Ihr Zweck ist die Errichtung und der Betrieb von Altersheimen sowie die Altenhilfe. Siehe das Statut vom 16.2.1971. 293 Bei alleiniger Trägerschaft von Bauten durch die Gemeinden wird ein wesentlicher Teil der Kosten durch Subventionen des Staates getragen. 294 Sozialhilfegesetz (SHG) vom 15.11.1984, LGBl. 1985 Nr. 17. 295 Art. 2 Abs. 4, 24, 25 SHG; «Möglichst viele Aufgaben der privaten Sozialhilfe über­ lassen», in: L.Volksblatt vom 9./10.11.1984, S. 1. 296 Z.B. die Familienhilfe. 2,7 Auf staatlicher Seite durch das Fürsorgeamt und die Regierung, Art. 19 SHG. 298 Art. 20 Abs. 1 SHG. 145
	        

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