nen Baulandes oder auf andere Interessenten abwälzen kann.276 Die Gemeinden sind damit für den Ausbau und die Erhaltung ihrer Infra struktur zuständig,277 werden aber vom Staat mit unterschiedlichen, von der Art des Vorhabens abhängigen Subventionen unterstützt.278 c) Die Erteilung von Baubewilligungen Der Gemeinderat ist für die Erteilung von Baubewilligungen zustän dig.279 Er entscheidet über das Baugesuch im Rahmen der Gemeinde bauordnung, des Zonenplanes und gegebenenfalls des Uberbauungs- planes sowie unter Berücksichtigung der baugesetzlichen Bestimmun gen.280 Bewilligt der Gemeinderat das Baugesuch,281 so hat er die gesam ten Unterlagen unter Benachrichtigung des Baugesuchstellers an das Landesbauamt zur weiteren Behandlung zu übermitteln. Dieses prüft das Baugesuch und die Entscheidung des Gemeinderates auf Uberein stimmung mit den baurechtlichen Bestimmungen des Baugesetzes und den zonenrechtlichen Auflagen der Gemeinden282 und erlässt im Fall der Übereinstimmung den endgültigen Baubescheid (formelle Bewilli gung).283 d) Die baupolizeilichen Aufgaben Die Kontrolle über die vorschriftsmässige Ausführung der bewilligten Bauten obliegt dem Gemeinde-Bauaufseher.284 Er ist Ange 276 Einzelheiten in den Art. 24, 25 BauG. 277 Bielinski, S. 172. 278 Siehe Subventionsreglement vom 23.8.1956, LGBl. 1956 Nr. 14, Art.25-42 i.V.m. Art. 92. 279 Art. 74 BauG. 280 Diese Kompetenzen waren vor Erlass der neuen Fassung des Baugesetzes umstritten, siehe Gutachten des StGH 1981/13 in LES 1982, S. 126ff. 281 Gegen ablehnende Entscheidungen des Gemeinderates kann durch den Bauherrn Beschwerde bei der Regierung eingelegt werden. In diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des StGH 1984/14 in LES 1987, S. 36ff., von Bedeutung, wonach die Regierung auf dem Gebiet des öffentlichen Bauwesens im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden nur eine Rechtmässigkeitsüberprüfung und gegen deren Willen keine Ausnahmebewilligung an einen Bauherrn erteilen kann; andernfalls liegt ein verfas sungswidriger Eingriff in den gemeindlichen Autonomiebereich vor. 282 Damit soll den elementaren raumplanerischen Anliegen Rechnung getragen werden. Siehe «Mehr Kompetenz für die Gemeinden, aber auch mehr Verantwortung», in: L.Vaterland vom 16.11.1984, S. 1. 283 Einzelheiten siehe Art. 74ff. BauG, insbesondere im vereinfachten Verfahren. 284 Art. 78 BauG. 143