Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Das II. Kapitel behandelt die aktuelle Lage der Gemeinden. Es wird deutlich, dass Liechtensteins Entwicklung vom vormals landwirtschaft­ lich ausgerichteten hin zum modernen industriell-gewerblichen Staat starke Auswirkungen auf den Standort der politischen Gemeinden hat. Nach der liechtensteinischen Verfassung von 1921" und dem Gemeinde­ gesetz von 19595 steht den liechtensteinischen Gemeinden ein auto­ nomer Zuständigkeitsbereich, der eigene Wirkungskreis, zu. Alles, was das Interesse der Gemeinden zunächst berührt und innerhalb ihrer Grenzen durch eigene Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann, soll von den Gemeinden in freier Selbstverwaltung erfüllt werden. Obwohl damit eine Allzuständigkeit der Gemeinden zur Erfüllung der örtlichen Aufgaben garantiert zu sein scheint, wird in der Praxis der liechtensteinischen Gemeinden eine Zentralisierungstendenz im Staat festgestellt, die in «zunehmendem Masse die Selbstverantwortung... (der liechtensteinischen) Gemeinden schwächt».6 Die zunehmende Verflechtung der öffentlichen Aufgaben hat dazu geführt, dass zahl­ reiche Aufgabenbereiche von Staat und Gemeinden immer weniger voneinander abgrenzbar sind. Die gegenseitigen Abhängigkeiten zwi­ schen Staat und Gemeinden aber bringen den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden in Gefahr. Dass aber ein bestimmter, von der Gemeinde wahrzunehmender Wir­ kungskreis vorhanden sein muss, wird im DI. Kapitel deutlich, wo die Funktionen der kommunalen Selbstverwaltung allgemein und speziell für das Fürstentum Liechtenstein dargestellt werden. Es zeigt sich, dass die Gemeinden einen festen Platz im System der feinen Machtabstim­ mung und eine wichtige Rolle für Demokratie, Dezentralisierung und Gewaltenteilung haben. Diese Bedeutung rechtfertigt es, den Gemein­ den einen eigenen kommunalen Handlungs- und Entscheidungsspiel­ raum zu sichern. Im IV. Kapitel wird untersucht, ob die liechtensteinische Verfassung die kommunale Selbstverwaltung der politischen Gemeinden garantiert 4 Art. 1, 4 und 110 Verf. 5 An. 4 GemG. 6 Vogt, Gängelband, S. 1; aber auch in: Information zur Gemeindegesetzrevision, S. 19. 14
	        

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