Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

wesens dazu bei, wesentlichen Einfluss auf das Gepräge der Gemeinde, deren wirtschaftliche und gesellschaftliche Verhältnisse zu nehmen. Die Zuständigkeiten der liechtensteinischen Gemeinden auf dem Gebiet des öffentlichen Bauwesens ergeben sich im wesentlichen aus dem Baugesetz.250 Danach obliegen den Gemeinden die Aufstellung der Bauordnungen und Zonenpläne, der Erlass von Überbauungsplänen, die Erteilung oder Versagung von Baubewilligungen und die Durchfüh­ rung der Baukontrolle. a) Die Aufstellung der Bauordnungen und Zonenpläne Gemäss Art. 3 des Baugesetzes sind die Gemeinden zur Aufstellung von Bauordnungen und Zonenplänen verpflichtet. Die Bauordnungen werden vom Gemeinderat erlassen und enthalten die allgemeinen Bau- und Gestalmngsvorschriften der Gemeinde. Sie regeln insbesondere die Erschliessung der-Baugebiete, die Bauweise, den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie die Umgebungsgestaltung und Bepflanzung des gemeindlichen Bodens.251 Ausserdem enthalten sie als integrieren­ den Bestandteil den Zonenplan,252 der das Gemeindegebiet in verschie­ dene Nutzungszonen unterteilt. Überwiegend wird dabei zwischen Wohn-, Industrie- und Gewerbe-, Landwirtschafts-, Forstwirtschafts­ und Reservezonen253 unterschieden.254 Die Gemeinden sind bei der Aufstellung der Gemeindebauordnungen und Zonenpläne verpflichtet, im Einvernehmen mit der Regierung zu handeln und werden dadurch zur Beachtung der Vorschriften des Baugesetzes und vor allem der lan- desplanerischen Zielsetzungen angehalten. Die Einhaltung dieser Mass­ gaben wird durch die vorgeschriebene Genehmigung der Gemeinde­ 250 Baugesetz (BauG) vom 1.5.1947, LGBl. 1947 Nr. 44, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.-11.1984, LGBl. 1985 Nr. 20. Das Gemeindegesetz von 1959 weist lediglich das Baupolizeiwesen dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zu, Art. 4 Abs. 3 lit. c GemG. Die< Ortsplanung ist allenfalls indirekt über Art:29 Abs. 3 lit. k GemG als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises erkennbar. Sollte dem Vorschlag einer generellen Aufzählung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises gefolgt wer­ den, müssten „Örtsplanung und Autteilung des Gemeindegebietes dann enthalten sein. Siehe S.95f. 251 Art. 3 Abs. 2 BauG. 252 Art. 3 Abs. 3 BauG. 253 Oftmals auch übriges Gemeindegebiet genannt. 254 Siehe hierzu z.B. die Bauordnungen der Gemeinden Schellenberg von 1981, Art. 2, und Balzers von 1978, Art. 2, sowie die Information zur Gemeindegesetzrevision, Anhang «Aufgaben der politischen Gemeinde». 139
	        

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