Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Höhe von 60 Prozent vom Staat getragen wird, ist sie faktisch eine Auf­ gabe des Staates geworden.244 Auf dem Gebiet des Schulwesens wird damit ein grosser Unterschied zu den schweizerischen Verhältnissen offenbar. Dort ist eine starke Dezentralisation der Schulverwaltung im Primarschulbereich festzu­ stellen, die sich durch die Kompetenz der schweizerischen Gemeinden zur selbständigen Anstellung - und Besoldung - der Primarlehrer aus­ zeichnet,245 anders als im Fürstentum Liechtenstein, wo der Regierung das Recht zusteht, die Lehrkräfte einer beliebigen Schule zuzuweisen.246 Die schweizerischen Gemeinden haben dadurch die Möglichkeit, eine Lehrkraft auszuwählen, die sich nach ihrer Auffassung am besten in die örtlichen Verhältnisse einfügt, sich am ehesten zu einer Erzieherpersön­ lichkeit247 und zu einem Vorbild der Schüler entwickeln kann. Da die Schule Lebensraum der Kinder ist, muss dort für eine gute Atmosphäre Sorge getragen werden. Die Auswahl des Lehrpersonals ist dafür von hervorragender Bedeutung.248 Ein Mitbestimmungsrecht der liechten­ steinischen Gemeinden bei der Anstellung von Primarlehrern wäre im Sinne echter Einflussnahme24' begrüssenswert. Schliesslich können die Gemeinden am besten beurteilen, ob eine Lehrkraft als Erzieherper­ sönlichkeit die Bewährung in der Gemeinschaft vor Ort, in Schule und Familie bestehen wird. D. Das öffentliche Bauwesen Der Umfang an gemeindlicher Autonomie auf dem Gebiet des öffentli­ chen Bauwesens ist Ausdruck dafür, ob den Gemeinden eine geordnete, eigenverantwortliche und den örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnis­ sen angepasste Ausarbeitung und Durchführung der Ortsplanung und Ortsgestaltung möglich ist. Wie kaum in einem anderen Aufgabenbe­ reich tragen die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des öffentlichen Bau­ 244 Gesetz vom 22.12.1975 über die Abänderung des Gesetzes betreffend das Dienstver­ hältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen, LGBl. 1976 Nr. 7. 245 Martin, S. 76. 246 Martin, S. 76. In der Praxis wird meist ein Einverständnis bestehen. 247 Zehntmair, S. 51. 248 Zehntmair, S. 51. 249 Art. 4 Abs. 3 lit. e GemG; so auch Vogt, L.Volksblatt Teil D. 138
	        

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