Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

men. Insofern könnte der bei der Vernehmlassung zur Gesamtrevision des Gemeindegesetzes von den Gemeinden allgemein begehrten Mög­ lichkeit,201 Aufgaben202 des Gemeindevorstehers an einzelne Gemeinde­ räte zu übertragen, Rechnung getragen werden. Von einer Institutiona­ lisierung des «Ressortsystems» im Gemeindegesetz sollte jedoch abge­ sehen werden. Den Gemeinden sollte es innerhalb ihrer Organisations­ autonomie überlassen bleiben, wie sie ihre Organisation auf einen ver­ mehrten Aufgabenzuwachs einrichten wollen. Neben dem personellen und technischen Ausbau der Gemeindeverwaltung und der Einführung eines «Ressortsystems», könnte schliesslich auch eine hauptamtliche Wahrnehmung der Tätigkeit als Gemeindevorsteher in Betracht gezogen werden.203 Ebenso erscheinen Kombinationen denkbar. Wie immer sich eine Gemeinde auf die heutigen Anforderungen einstellt, es muss aufgrund der gesetzlichen Vorschriften gewährleistet bleiben, dass der Gemeindevorsteher letztlich rechtlich und politisch für die nach dem Gemeindegesetz in seinen Aufgabenbereich Menden Entscheidungen die Verantwortung zu tragen hat. Eine Änderung des Gemeindegesetzes, welche eine Übertragung der Verantwortung und Kompetenzen des Gemeindevorstehers auf andere Gemeindeorgane oder auf die Gemein­ deangestellten vorsähe, ist angesichts der aufgeführten Möglichkeiten zur Entlastung des Gemeindevorstehers nicht notwendig und würde den ein­ tretenden Bruch mit der geschichtlichen Entwicklung der Gemeinden, in der schon immer die besondere Stellung des Gemeindevorstehers hervor­ gehoben war, nicht rechtfertigen. 201 Siehe die Stellungnahmen zur Revision des Gemeindegesetzes der Gemeinden Bal­ zers vom 2.10.1985, Eschen vom 4.12.1985. Gamprin vom 30.11.1985, Ruggell vom 7.11.1985, Schaan vom 17.1.1986, Schellenberg vom 21.10.1985, Triesen vom 26.11.1985 und Vaduz vom 20.12.1985 zur Frage 4 «Soll der Gemeindevorsteher in einem Ressortsystem bestimmte Aufgaben imd Kompetenzen an einzelne Gemein­ deräte abtreten können?» des Fragebogens in der Information zur Gemeindegesetz­ revision. Einzig Mauren spricht sich gegen die Übertragung von Aufgaben des Gemeindevorstehers auf Mitglieder des Gemeinderates aus. «Die politische Verant­ wortung soll beim Vorsteher bleiben; er soll sich den Gesamtüberblick über das Gemeindegeschehen bewahren...», in: Stellungnahme der Gemeinde Mauren vom 14.1.1986. Die Gemeinden Planken und Triesenberg enthalten sich in diesem Punkt einer Aussage. 202 Nicht aber die politische und rechtliche Verantwortung. 203 Auf die Vorteile eines ehrenamtlichen Gemeindevorstehers würde dann jedoch ver­ zichtet werden. Seit Beginn der neuen Amtsperiode der Gemeindevorsteher (Ende Januar 1987) haben Triesenberg und Balzers hauptamtliche Gemeindevorsteher, siehe S. 122 Anm. 162, 163. 129
	        

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