Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

gemacht haben,195 muss die Frage einer gesetzlichen Regelung des «Res­ sortsystems» behandelt werden. Ziel des «Ressortsystems» ist vor allem die Endastung des ehrenamtlich arbeitenden Gemeindevorstehers. In Anbetracht der starken und beruf­ lich von der Gunst des Wählers unabhängigen Stellung des ehrenamt­ lich tätigen Gemeindevorstehers, scheint die Erhaltung der Institution des ehrenamtlichen Gemeindevorstehers grundsätzlich ein förderungs­ würdiges Organisationsziel zu sein. Andererseits könnte dieses Ziel auch durch eine Verstärkung der Verwaltung, z.B. durch die personelle Vergrösserung der Gemeindekanzlei, erreicht werden.196 Die gemeindliche Praxis hat aber auch - nach dem Urteil unmittelbar Betei­ ligter - gezeigt, dass die Gemeinderatsmitglieder durch ihre «ressortbe­ dingte» Zuständigkeit motiviert und dass ihre Initiative sowie ihr politi­ sches Verantwortungsgefühl gefördert wurden.197 Ausserdem würde die Verstärkung der Verwaltung Mehrkosten für die Gemeinden, eventuell ein höheres Mass an Bürokratie, bedeuten.198 Da sich die Befürchtung, der Gemeinderat könnte auf diese Weise seinen ordentlichen gesetzli­ chen Aufgaben nicht mehr genügend nachkommen,199 in der Praxis anscheinend nicht bewahrheitet haben soll,200 ist gegen eine verstärkte Einbeziehung der Gemeinderatsmitglieder in die Aufgaben des Gemeindevorstehers praktisch wenig einzuwenden. Auch rechtliche Einwände scheinen dann zurückgedrängt zu sein, wenn der Gemeinde­ vorsteher die Verantwortung in seinem genannten Aufgabenbereich behält, die Gemeinderatsmitglieder als «Ressortinhaber» immer in engem Kontakt und mit Einvernehmen des Gemeindevorstehers han­ deln und lediglich unterstützende Funktionen ihm gegenüber einneh­ 195 Siehe die Stellungnahmen der Gemeinden Balzers vom 2.10.1985, Eschen vom 4.12.1985 und Triesen vom 26.11.1985 zur Frage 7 der Vernehmlassung über die Revision des Gemeindegesetzes: «Wie sind die bisherigen Erfahrungen mit dem Res­ sortsystem»; L.Volksblatt vom 31.7.1985, S. 2 «Das Ressortsystem hat sich bestens bewährt». 196 Bielinski, S. 58. 197 Max Kindle, Kanzleivorsteher der Gemeinde Triesen, Emanuel Vogt, bis Januar 1987 Gemeindevorsteher der Gemeinde Balzers, Egon Marxer, bis Januar 1987 Gemeinde­ vorsteher der Gemeinde Eschen, im Gespräch. 198 Auf die Gefahr der Bürokratisierung, die besteht, wenn die Organisationsform der Gemeinden sich der des Staates annähert, weist Dr. Herbert Wille, in: L.Volksblatt vom 25.9.1985, S. 1, «Das neue Gemeindegesetz in der Diskussion», hin. 199 Bielinski, S. 58; Frage 7 im Fragebogen der Regierung, in: Information zur Gemein­ degesetzrevision. 200 Siehe Anm. 195. 128
	        

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