Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Gegen die Einrichtung des «Ressortsystems» sprechen rechtliche Gründe. Die klare Kompetenzzuweisung des Gemeindegesetzes zwi­ schen einerseits dem Gemeinderat190 und andererseits dem Gemeinde­ vorsteher191 steht dem «Ressortsystem» entgegen, bei dem einige der dem Gemeindevorsteher gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen auf die Mitglieder des Gemeinderates übertragen werden. So verstösst die Übertragung von Kompetenzen des Gemeindevorstehers auf «Ressort­ inhaber» zur Anweisungserteilung gegenüber den 'Gemeindeangestell­ ten, zur Entscheidung in Sachfragen, gleichgültig ob keine Haushalts­ mittel oder in dringlichen Fällen auch solche Mittel beansprucht wer­ den, gegen geltendes Recht.192 Des weiteren bestehen die praktischen Bedenken, dass mit dem «Ressortsystem» der einzelne Gemeinderat vor allem an der Entwicklung und an dem Ausbau seines «Ressorts», weniger aber an den allgemeinen Fragen oder den Fragen aus änderen «Ressorts» interessiert ist und sich so ein Fachegoismus bemerkbar macht. Der Gemeinderat könnte unter diesen Voraussetzungen in sei­ ner Bedeutung als ein über alle Fragen der Gemeinde entscheidendes Gesamtorgan abgewertet werden.193 Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Gemeinderat als Kontrollorgan194 gegenüber dem Gemeindevorsteher durch die «Ressort»-Beteiligung aller oder mehre­ rer Gemeinderäte an den Vorsteheraufgaben eine erhebliche Schwä­ chung erleidet. Angesichts der Tatsache, dass die Gemeinden, welche das «Ressort­ system» eingeführt haben, in der Praxis anscheinend gute Erfahrungen 1.0 Art. 44 GemG. 1.1 Art. 45-51 GemG. 192 Diese Praxis wurde bisher nicht beanstandet, weil die Gemeinden Balzers, Eschen und Triesen mit dem «Ressortsystem» gute Erfahrungen gemacht und sich Kompe­ tenzprobleme bisher nicht ergeben haben (siehe auch Anm. 195); der Gemeindevor­ steher ist nicht nur aufgrund des Gemeindegesetzes, sondern auch in der Praxis letzt­ lich der allein Verantwortliche. 193 Bielinski, S. 59. 194 Diese Aufgabe des Gemeinderates ergibt sich (indirekt) aus Art. 44, 45 Abs. 1, 46, 52 Abs. 4 GemG. 127
	        

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