Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Die Zuständigkeit des «Ressortinhabers» liegt in der Wahrnehmung der gemeindlichen Aufgaben innerhalb seines «Ressorts». Art und Aus- mass der Verantwortlichkeit sind aber weder durch eine Geschäftsord­ nung noch durch eine Satzung geregelt, sondern hängen im wesendi- chen vom Verhältnis des Gemeindevorstehers zum Ressortinhaber sowie von der Aufgabenstellung im Ressort ab.185 In der Regel kann der «Ressortinhaber» den Gemeindeangestellten in seinem Sachbereich die notwendigen Weisungen und Aufträge erteilen und die erforderlichen Verfügungen und Entscheidungen treffen, soweit sie nicht Sache des Gemeinderates sind186 und keine finanziellen Mittel der Gemeinde beanspruchen. Ausnahmen sind nur in dringlichen Fällen und grund­ sätzlich nur in der Höhe zugelassen, in der auch der Gemeindevorste­ her die Befugnis zur alleinigen Verfügung über die Haushaltsmittel der Gemeinde hat.187 Des weiteren muss er die Planung, Information, Orga­ nisation und Aufsicht in seinem «Ressort» sicherstellen. Er hat die aus seinem «Ressort» kommenden Anträge an den Gemeinderat so vor­ zubereiten, dass dieser die nötigen Informationen erhält, um Entschei­ dungen sachlich richtig und ohne grosse Verzögerungen treffen zu kön­ nen.188 Allerdings werden die Anträge zunächst dem Gemeindevorste­ her zugeleitet und von diesem dem Gemeinderat zur Diskussion und Entscheidung vorgelegt. Da der «Ressortinhaber» zugleich Vorsitzen­ der und Mitglied der in seinem «Ressort» liegenden Kommissionen ist, hat er für eine reibungslose und gute Zusammenarbeit zwischen den Kommissionen und dem Gemeinderat zu sorgen.189 185 In der Gemeinde Balzers beispielsweise fiel in der Amtsperiode 1983-1987 die Ange­ legenheit «Hallenbad» in das Ressort Sport und Freizeit. Zwischen Gemeindevorste­ her und «Ressortinhaber» ist in der Praxis die Zuständigkeitsregelung getroffen wor­ den, dass der Gemeindevorsteher die administrativen und der «Ressortinhaber» die technischen Aufgaben, die das Hallenbad mit sich bringt, regelt. Auskunft von Ema- nuel Vogt, bis Januar 1987 Gemeindevorsteher von Balzers. 186 L.Vaterland vom 23.12.1978, S. 4, «Triesen: Mutiger Einstieg in neues Verwaltungs­ system». 187 Vgl. Art. 45 Abs. 4 und 5 GemG; Auskunft von Max Kindle, Kanzleivorsteher der Gemeinde Triesen, und Emanuel Vogt, bis Januar 1987 Gemeindevorsteher der Gemeinde Balzers, die beide jedoch darauf hinweisen, dass alle Aktivitäten der «Res­ sortinhaber» immer durch die Verantwortung des Gemeindevorstehers vertreten werden. 188 L.Vaterland vom 23.12.1978, S. 4f. (5), «Triesen: Mutiger Einstieg in neues Verwal­ tungssystem»; Gemeindeorientierung der Gemeinde Balzers vom Februar 1981, S. 4. 189 Dem «Ressort» Vorsteherschaft der Gemeinde Balzers sind die Fürsorge-, die Grundverkehrs-, die Vermarkungs- und die Wahlkommission, dem «Ressort» Sport und Freizeit die Sport- und Werkraumkommission zugeordnet. Siehe die heute noch gültige Ressortzuteilung der Gemeinde Balzers vom 17.12.1985. 126
	        

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