Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

genen Aufgaben unter Wahrung der Interessen der Gemeinde durchzu­ führen». Einerseits ist er verpflichtet, seine ihm als Organ der Gemeinde gesetzlich oder durch Reglemente, Statuten und Beschlüsse zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Andererseits obliegt ihm, die ihm vom Staat übertragenen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege auszuführen.164 Für seine Amtshandlungen, aber auch für die Amtsführung der anderen Gemeindeorgane und Gemeindeange­ stellten bei der Erfüllung der Aufgaben im übertragenen Wirkungs­ kreis, ist er dem Staat gegenüber verantwortlich.165 Im wesentlichen vereinigt er als Organ der Gemeinde nachfolgende Funktionen: - er ist Leiter und ausführendes Organ der Gemeinde- und Bürgerver­ sammlung;":6 - er ist stimmberechtigtes Mitglied und Vorsitzender des Gemeindera­ tes;167 die Beschlüsse des Gemeinderates werden von ihm vollzo­ gen;168 - er ist Leiter der Verwaltung und Dienstvorgesetzter der Gemeindean- gestellten;169 - er vertritt die Gemeinden nach aussen in allen Zivil- und Verwal­ tungsangelegenheiten und ünterfertigt gemeinschaftlich mit . einem Mitglied des Gemeinderates jene Urkunden, durch die Verbindlich­ keiten der Gemeinde Dritten gegenüber begründet werden;170 - er hat für die gute und ordnungsgemässe Verwaltung des Gemeinde­ vermögens zu sorgen und entsprechende Anträge für die Behandlung im Gemeinderat zu stellen. Des weiteren hat er für die ordnungsge- 164 Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 GemG. 165 Art. 45 Abs. 1 GemG. 166 Art. 26 Abs. 2, Art. 45 Abs. 1 GemG. 167 Art. 36 Abs. 3, Art. 53 Abs. 2 GemG. 168 Art. 45 Abs. 1 GemG. Der Gemeindevorsteher kann den Vollzug eines Gemeinde­ ratsbeschlusses aussetzen, wenn er meint, dass dieser gegen bestehende Gesetze und Verordnungen Verstösse, hat ihn'dann jedoch unverzüglich der Regierung zur Ent­ scheidung vorzulegen, Art. 45 Abs. 5 GemG. 169 Dies ergibt sich nicht direkt aus dem Gesetz, sondern wird von seiner umfassend ausgestalteten Verantwortlichkeit für das Geschehen in der Gemeinde abgeleitet. Siehe hierzu insbesondere die Art. 45 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6, Art. 46, 47, 48, 50 GemG. 170 Art. 45 Abs. 2 GemG. 123
	        

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