Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Der Gemeindevorsteher wird ebenso wie der Gemeinderat für die Amtsdauer von vier Jahren1523 von der Gemeindeversammlung durch Mehrheitswahl gewählt.153 Wählbar ist jeder stimmberechtigte liechten­ steinische Staats- und Gemeindebürger sowie Gemeindeehrenbürger, sofern er in der betreffenden Gemeinde auch seinen Wohnsitz hat.154 Die Wahl erfolgt getrennt von der Wahl des Gemeinderates jeweils in einem Urnengang.155 Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abge­ gebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann.156 Entsprechend sei­ ner Vereidigung durch die Regierung157 ist der Gemeindevorsteher zur Treue gegenüber dem Landesfürsten, zu Gehorsam gegenüber den Gesetzen und zur genauen Beobachtung der Verfassung verpflichtet.158 Mit dem Amt des Gemeindevorstehers ist das Amt eines Rechnungsre­ visors159 oder des Gemeindekassiers160 unvereinbar.161 Die gleichzeitige Übernahme eines Landtagsmandates ist dagegen möglich. Das Amt der Gemeindevorsteher wird in den Gemeinden Vaduz, Schaan, Triesenberg162 
und Balzers163 hauptamdich, in den Gemeinden Eschen und Mauren halbamdich und in den übrigen Gemeinden nebenamtlich wahrgenommen. Nach der in Art. 45 Abs. 1 GemG enthaltenen Generalklausel hat der Gemeindevorsteher «alle ihm durch Gesetz und Verordnung übertra- l52a Art. 42 Abs. 1 GemG. 153 Art. 34 und 35 GemG. 154 Art. 33, 17 Abs. 2 GemG. 155 Die Ermittlung des Wahlergebnisses des zum gleichen Zeitpunkt gewählten Gemein­ derates darf erst erfolgen, wenn die Wahl des Gemeindevorstehers feststeht, Art. 36 Abs. 5 GemG. Siehe zu dem Komplex Gemeindewahlen die Entscheidung des StGH vom 24./25.1.1979 in LES 1980/81, S. 12ff. Diese Entscheidung befasst sich anlässlich der Frage der Unvereinbarkeit von Gemeindevorsteherkandidatur und Wahlkom­ missionsmitgliedschaft mit den Fragen der Gemeindewahlen. 156 Art. 35 Abs. 1 GemG. Bei ungültiger Wahl genügt in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der Stimmen. 157 Auch der Stellvertreter des Gemeindevorstehers wird durch die Regierung vereidigt, Art. 41 Abs. 1 GemG. 158 Art. 109 Verf. 159 Art. 59 Abs. 2 lit. b GemG. 160 Art. 3 des Gesetzes vom 18.12.1941 über die Neuorganisation des Gemeindekassier­ wesens, LGBl. 1941 Nr. 26. 161 Ebensowenig darf der Gemeindevorsteherkandidat in der Wahlkommission zur Wahl des Gemeindevorstehers mitwirken, Art. 35 Abs. 2 GemG. Siehe dazu auch die Entscheidung des StGH vom 24./25.1.1979 in LES 1980/81, S. 12ff. 162 Seit März 1987. 163 Seit April 1987. 122
	        

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