Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Kommissionen gestellten Aufgaben143 und rechtfertigt eine Beschrän­ kung der gemeindlichen Organisationsautonomie. Denn sowohl die Gemeindesteuerkommission als auch die Fürsorgekommission befas­ sen sich durch ihre Aufgabenstellung mit den wirtschaftlichen und so­ zialen Verhältnissen der Bürger einer Gemeinde. Die Gemeindesteuer­ kommission hat die der Erwerbs- und Vermögenssteuer unterstellten Steuerpflichtigen einzuschätzen,144 die Fürsorgekommission ist mit der Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe an die Hilfsbedürftigen betraut.145 In beiden Pflichtkommissionen werden damit Aufgaben wahrgenommen, die die schützenswerte Privatsphäre des Einzelnen er­ heblich berühren und deshalb mit einem Höchstmass an Diskretion ausgeführt werden müssen. Dieses Mass an Diskretion ist naturgemäss eher einzuhalten, je kleiner der Kreis der mit diesen Aufgaben befassten Personen ist. Aus diesem Grund lässt sich die Übertragung jener Auf­ gaben vom Gemeinderat an die Pflichtkommissionen rechtfertigen. Neben den Pflichtkommissionen haben alle liechtensteinischen Gemeinden die freiwilligen Kommissionen eingerichtet. Das Gemein­ degesetz enthält keine Regelungen über die Einrichtung der freiwilligen Gemeindekommissionen, und so steht es den Gemeinden aufgrund ihrer Organisationshoheit frei, ob, wieviel und welche Kommissionen gebildet werden. Aus diesem Grunde können die freiwilligen Gemein­ dekommissionen allein durch einen einfachen Gemeinderatsbeschluss konstituiert werden, und es ist rechtlich unerheblich, ob die Begrün­ dung und Aufgabenumschreibung von Kommissionen durch Regle­ mente oder Statuten vorgesehen sind oder nicht.146 Der überwiegende Teil dieser gemeindlichen Kommissionen wird für die Dauer einer Amtsperiode des Gemeinderates, eine kleinere Anzahl dagegen als so­ genannte «ad-hoc-Kommissionen» für die Vorbereitung und Vorklä­ rung bestimmter Projekte eingerichtet.147 143 Leonhard Vogt, Regierungssekretär, im Gespräch. 144 Art. 4 Abs. 4 Steuergesetz. 145 Art. 20 Abs. 2 lit. a SHG. 146 Wenngleich eine schriftliche Fixierung der Begründung, des Verfahrens und der Kompetenzen von Kommissionen aus Gründen der Orgarusationsklarheit empfeh­ lenswert ist. 147 Z.B. Betreuung eines Bauprojektes, siehe Gemeinderatsprotokoll der Gemeinde Bal­ zers vom 8.3.1983, Bl. 2. 119
	        

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