Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

u.a. auch unterschiedliche Aufgaben wie die Verwaltung des Gemein­ devermögens, z.B. die Erhaltung und Benutzung von Gemeindegebäu­ den, die Behandlung von Aufenthaltsbewilligungen125 und die Vergabe von Ehrenzeichen. Der Erlass von Satzungen zu diversen Sachfragen obliegt ebenfalls dem Gemeinderat. Die grosse Zahl der in den Gemeinden vorhandenen Reglemente und Statuten belegt die Bedeutung dieser Aufgabe.126 Zu den Aufgaben des Gemeinderates zählt die Kontrolle des Vollzugs, z.B. die Überwachung des Vollzugs des Gemeindevoranschlags.127 Wei­ tere Kontrollmöglichkeiten sind die Auskunftspflicht des Gemeinde­ vorstehers128 und das gesetzlich nicht geregelte Akteneinsichtsrecht.129 In den Bereich Personalmassnahmen fällt die dem Gemeinderat gesetz­ lich zugewiesene Befugnis zur Wahl des Vorsteherstellvertreters (Vize­ vorsteher) aus seiner Mitte130 und die Ernennung des Gemeindekas- siers131. Aufgrund der Generalklausel des Art. 44 GemG steht dem Gemeinderat auch die Einstellung der Gemeindeangestellten zu. Ein­ stellungsvoraussetzungen und Beschäftigungsbedingungen sind staat­ lich nicht geregelt und unterliegen damit der autonomen Regelung durch den Gemeinderat. Die Festsetzung des jährlichen Voranschlags der Gemeinden obliegt ebenfalls dem Gemeinderat.132 Er bestimmt über Art und Ausmass des finanziellen Engagements der Gemeinde und besitzt dergestalt ein 125 Art. 22 GemG. 126 3 5 Reglemente und Statuten hat z.B. die Gemeinde Mauren aufgestellt. Siehe die Aufstellung der Statuten und Reglemente der Gemeinde Mauren vom 31.10.1987. 127 Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 27.1.1976 über die Erstellung des jährlichen Vor­ anschlags der Gemeinden, LGB1. 1976 Nr. 19. 128 Art. 52 Abs. 4 GemG. 129 Das Akteneinsichtsrecht steht den Gemeinderatsmitgliedern zu, weil sie ihren Auf­ gaben als Repräsentanten der Gemeindebürger nur dann gerecht werden können, wenn ihnen Einblick in aktenkundige Vorgänge gewährt wird. 130 Art. 37 GemG. 131 Art. 1 Gemeindekassiergesetz vom 18.12.1941, LGB1. 1941 Nr. 26. 132 Art. 1 der Verordnung vom 27.1.1976 über die Erstellung des jährlichen Vor­ anschlags der Gemeinden, LGB1. 1976 Nr. 19. 117
	        

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