Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Unvereinbarkeitsvorschriften verhindern die Verknüpfung eines Gemeinderatsmandates mit dem Mandat des Rechnungsrevisors"2 und des Gemeindekassiers113. Dadurch wird die Verbindung der ausführen­ den mit den kontrollierenden Organen ausgeschlossen. Daneben ent­ hält das Gemeindegesetz verwandtschaftliche Ausschlussregeln für Gemeinderatsmitglieder zu anderen Gemeindebehörden und Kommis­ sionen.114 Der Gemeinderat trifft die in seinen Aufgabenbereich fallenden Ent­ scheidungen in den regelmässig stattfindenden Sitzungen."5 Diese wer­ den vom Gemeindevorsteher vorbereitet und einberufen."6 Die Form der Einberufung ist nicht gesetzlich, wohl aber in den Ge schäftsordnun­ gen für den Gemeinderat117 autonom geregelt. Danach erfolgt die Einbe­ rufung des Gemeinderates unter Zusendung der Einladung sowie der Traktandenliste. Die Traktandenliste hat die Verhandlungsgegenstände genau zu bezeichnen und wird durch einzelne Akten oder Auszüge präzisiert118, damit für das einzelne Gemeinderatsmitglied klar zu erken­ nen ist, worüber beraten und beschlossen werden soll. Die Sitzungen des Gemeinderates sind in der Regel nicht öffentlich, können aber durch Beschluss des Gemeinderates als öffentlich erklärt werden."9 Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit, bei Stim­ mengleichheit durch den Stichentscheid des Vorsitzenden getroffen. Voraussetzung ist jedoch, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder des 112 Art. 59 Abs. 2 lit. a GemG. 113 Art. 3 des Gesetzes vom 18.12.1941 über die Neuorganisation des Gemeindekassier­ wesens, LGB1. 1941 Nr. 26. 114 Art. 40 GemG. 115 Die Sitzungen finden entweder wöchentlich, wie z.B. in Vaduz und Triesen, oder vierzehntäglich, wie z.B. in Mauren und Gamprin, statt. 116 Die Sitzungen müssen auch einberufen werden, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates oder ein Sechstel der stimmberechtigten Gemeinde­ bürger unter Angabe des Traktandums verlangen. 117 Sofern die Gemeinden solche Regelungen aufgestellt haben. 1,8 Vgl. die Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, z.B. der Gemeinden Balzers, Gamprin, Mauren, Schaan und Triesen. 119 Art. 56 GemG. Die NichtÖffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen bedeutet ein Zugangsverbot für das Publikum. Es handelt sich dabei jedoch nicht um geheime Sit­ zungen, da die Beschlussprotokolle (Art. 52 Abs. 3 GemG) der Gemeinderatssitzun­ gen ausgehängt (ausgenommen davon sind jene Passagen des Protokolls, in denen Vertrauliches, wie z.B. die Gehälter des Gemeindepersonals, behandelt ist) bzw. so­ gar im Abonnement (wie in Balzers und Mauren) oder über den Bildschirm (wie in Schaan, Triesenberg und Vaduz) den einzelnen Haushaltungen zugänglich gemacht werden. 115
	        

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