Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

- in Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern zehn Mitglieder, - in Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern zwölf Mitglieder.96 Mit dieser Staffelung soll einerseits dem Bedürfnis nach einer der Grösse der Gemeinden angepassten demokratischen Repräsentation und andererseits der notwendigen arbeitsmässigen Effektivität des Gemeinderates Rechnung getragen werden.97 Auch wenn der Gemein­ derat einer grossen Gemeinde mit zwölf Mitgliedern nur unerheblich kleiner ist als der Landtag mit fünfzehn Mitgliedern, scheint die gewählte Staffelung dennoch ein tragfähiger Kompromiss zwischen dem einen grösseren Gemeinderat erfordernden Aufgabenbereich der Gemeinden einerseits und den Zielen nach effektiver Arbeitsweise andererseits zu sein. Eine nahezu identische Staffelung enthält z.B. das Gemeindegesetz von Rheinland-Pfalz in § 29 Abs. 2 der Gemeindeord­ nung.98 Die Mitglieder des Gemeinderates werden für die Amtsdauer von vier Jahren99 durch Verhältniswahl gewählt100 und durch den Gemeindevorsteher, der in einem besonderen Wahlverfahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl bestimmt wird,101 angelobt.102 In den Gemeinderat kann jeder stimmberechtigte liechtensteinische Staats­ und Ehrenbürger gewählt werden, sofern er in der betreffenden Gemeinde seinen Wohnsitz hat.103 96 An. 36 Abs. 1 GemG. 97 Die Diskussion um die «richtige» Grösse des Gemeinderates ist bei der Änderung des Gemeindegesetzes von 1974 kontrovers geführt worden. Siehe die Gesetzesvor­ lage über die Abänderung des Gemeindegesetzes, 1. Lesung, als 2. und 3. Lesung in der Traktandenliste bezeichnet, in: Landtagsprotokolle 1974/Bd. II, S. 217ff. 98 Gegen diese Staffelung: Emanuel Vogt, bis Januar 1987 Gemeindevorsteher von Bal­ zers, in: L.Volksblatt vom 18.12.1984, Seite 3, «Aufwertung der Volksvertretung ist notwendig». 99 Art. 42 GemG. 100 Art. 110 Abs.2 lit.a Verf. i.V.m. Art.36a-36o GemG. Diepolitischen Gemeinden als Gebietskörperschaften sind damit entsprechend dem Gebot der demokratischen Organisation von Staatsgewalt ausgestaltet, Art. 2 Verf. 101 Art. 34 und 35 GemG. 102 Art. 41 Abs. 2 GemG. Form und Inhalt der Angelobung ist gesetzlich nicht vor­ geschrieben und liegt damit im eigenen Ermessen der Gemeinden. Eine schriftlich dokumentierte Angelobung, wie es z.B. die Gemeinde Balzers vorsieht, ist empfeh­ lenswert. Dort heisst es: «Ich gelobe, mich als Gemeinderat nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl der Gemeinde Balzers und ihrer Einwohner einzusetzen, alles zu tun und nichts zu unterlassen, um dieses Wohl zu fördern und alles zu ver­ meiden, was gegen das Wohl der Gemeinde und ihrer Bewohner wäre.» Angelobung des Gemeinderates vom 6. Februar 1983. Allerdings fällt auf, dass ein Hinweis auf die Einhaltung der Verfassung und dei; Gesetze fehlt. Für den Gemeindevorsteher und dessen Stellvertreter ist die Vereidigung durch die Regierung vorgesehen, Art. 109 Verf. i.V.m. Art. 41 Abs. 1 GemG. 103 Art. 33 Abs. 2, 24 Abs. 1 GemG. 113
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.