Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Gemeindereferendum bewirkt dadurch die «Erweiterung der Mitwir­ kung der Stimmbürger in wichtigen Gemeindeangelegenheiten».91 Der Gesamtheit der Stimmberechtigten einer Gemeinde steht damit nicht nur eine Kontrollfunktion zu, sondern auch eine Entscheidungszustän­ digkeit in den Fällen, in denen ein Beschlussgegenstand des Gemeinde­ rates dem Referendum unterstellt wird. Das Gemeindereferendum kann gegen die in Art. 29 Abs. 3 GemG abschliessend aufgeführten Beschlüsse des Gemeinderates erhoben werden. Darunter fallen insbe­ sondere Beschlüsse in finanziellen Fragen der Gemeinde, Beschlüsse über den Erlass von Statuten und Reglementen über die Verwaltung und die öffentlichen Dienste in der Gemeinde sowie Beschlüsse über die Aufstellung der Bauordnungen und Überbauungspläne.92 c) Der Gemeinderat aa) Die Stellung und Funktion des Gemeinderates93 Das Gemeindegesetz bestimmt den Gemeinderat und den Gemeinde­ vorsteher als die Vertretungsorgane der Gemeinde,94 wobei der Gemeindevorsteher von Gesetzes wegen dem Gemeinderat als Mit­ glied und Vorsitzender angehört.95 Die zahlenmässige Grösse des Gemeinderates bestimmt sich nach der Gemeindeeinwohnerzahl. Sie beträgt: - in Gemeinden bis zu 500 Einwohnern sechs Mitglieder, - in Gemeinden bis zu 1500 Einwohnern acht Mitglieder, 91 StGH 1984/5 in LES 1985, S. 101. 92 Wichtige neuere Entscheidungen des StGH zum Gemeindereferendum sind StGH 1981/1 vom 28.8.1981 (unveröffentlicht); StGH 1981/1 in LES 1983, S. 1; StGH 1984/ 5 in LES 1985, S. 101 und StGH 1984/5 (Vorstellung) in LES 1985, S. 104. Etwas weit geht die Formulierune des StGH in seiner Entscheidung 1981/1 in LES 1983, S. 1, wonach das Gemeindereferendumsrecht ein den Stimmbürgern nach Art. 110 und 110b,s Verf. gewährleistetes Recht sei. Weder Art. 110 noch 11(?IS beziehen sich inhalt­ lich speziell auf das Gemeindereferendum. Ausdrücklich wird das Referendumsrecht der Gemeinden nur in Landesangelegenheiten durch die Verfassung (Art. 66), nicht aber in Gemeindeangelegenheiten gewährleistet. 93 Literatur: Richard Seeger, Handbuch für die Gemeinderatssitzung, Stuttgart-Mün- chen-Hannover 1980; Gabriele Wurzel, Gemeinderat als Parlament?, Würzburg 1975. 94 An. 32 GemG. 95 Art. 36 Abs. 3 GemG. 112
	        

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