Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

eine Einführung dieser Organisationsformen sprechen die Schwierig­ keiten bei der Durchführung von Gemeindeversammlungen. Dennoch haben die Erfahrungen der schweizerischen Kantone, in denen die aus­ serordentliche Gemeindeorganisation mit Gemeindeparlament zuge­ lassen ist, gezeigt, dass von der Möglichkeit der Einführung des Parla­ mentsystems nur eine von zehn Gemeinden Gebrauch gemacht hat.55 Anträge auf Einführung des Gemeindeparlaments werden meistens verworfen.56 Hangartner57 begründet dies damit, dass die Mehrheit der Stimmberechtigten keinen Abbau der direktdemokratischen Rechte wünsche. So sind es vor allem die grossen Städte der Schweiz, die ein Parlamentsystem kennen.58 In diesen Städten lohnt sich der personelle und sachliche Aufwand, den die Einführung eines Gemeindeparla­ ments mit sich bringt. Dem Modell einer Gemeinde mit Gemeindever­ sammlungskommission wird entgegengehalten, dass es ob seiner feh- . lenden Entscheidungsbefugnis in Sachfragen ein für den Bürger wenig attraktives Organ der Gemeinde sei.59 Auf das Fürstentum Liechtenstein bezogen spricht schon die Kleinheit der Gemeinden gegen die Einführung von Bürgerschaftsvertretungen in den Gemeinden in Form eines Gemeindeparlaments oder einer Gemeindeversammlungskommission. Selbst die grösseren Gemeinden Liechtensteins, wie etwa Vaduz und Schaan mit 2032 und 2035 Stimm­ berechtigten,60 sind noch nicht so gross und unübersichtlich - St.Gallen z.B. hat 45 712 Stimmberechtigte dass ein Parlamentsystem oder die Einführung einer Gemeindeversammlungskommission erforderlich wäre. Hinzu kommt, dass selbst die grossen Gemeinden mit ihren Mehrzweckhallen über ausreichende Räumlichkeiten verfügen, um Informationsversammlungen ihrer Stimmberechtigten abzuhalten.62 55 Meylan, Gottraux, Dahinden, S. 25. 56 Hangartner, S. 869; Schaffhauser, S. 361. 57 Hangartner, S. 869. 58 Im Kanton St. Gallen ist es z.B. die Stadt St. Gallen. 59 In der Botschaft des Regierungsrates St. Gallen, S. 19. Diesem Argument wird jedoch erwidert, dass ein solcher Einwand die Bedeutung der Beratung und der Diskussion in der Demokratie verkenne. 60 Amtliche Kundmachung in: L. Volksblatt vom 31.1.1987, S. 14f. 61 Auskunft der Einwohnerkontrolle St. Gallens vom April 1987. 62 Die Gemeinde Vaduz befürwortet in ihrer Stellungnahme zur Gemeindegesetzrevi­ sion vom 20.12.1985, S. 5, Frage 3, das Abhalten von Versammlungen und gibt damit zu erkennen, dass Raumprobleme einer Gemeindeversammlung nicht entgegenste­ hen. 107
	        

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