Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

bb) Die Urnenabstimmung Die Möglichkeit, anstelle der Gemeindeversammlung eine Urnenab­ stimmung durchzuführen, besteht rechtlich seit Oktober 1974.28 Danach kann der Gemeinderat in allen Fällen, in denen ein Gesetz die Abhaltung einer Gemeindeversammlung vorsieht, statt dessen die Urnenabstimmung anordnen. Das Gesetz verlangt jedoch, dass die stimmberechtigten Gemeindebürger spätestens eine Woche vor der Abstimmung schriftlich über das Sachgeschäft informiert werden müs­ sen. Zusätzliche Informationsversammlungen können ausserdem vor­ gängig anberaumt werden. Für die Wahlen des Gemeinderates, des Gemeindevorstehers und der Rechnungsrevisoren ist die Urnenabstim­ mung Pflicht.29 Die Urnenabstimmung ist damit ebenso wie die Gemeindeversammlung ein Verfahren der Willensbildung. Wenn das Gemeindegesetz30 die Gemeindeversammlung dennoch als oberstes Organ der Gemeinde bezeichnet, dann ist diese Bezeichnung verwir­ rend, weil Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung nicht zwei verschiedene «Organe» der Gemeinde, sondern vielmehr zwei ver­ schiedene Verfahren der Willensbildung sind.31 Das oberste Organ der Gemeinde ist in beiden Verfahren die Gesamtheit der stimmberechtig­ ten in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger und niedergelasse­ nen Bürger aus anderen liechtensteinischen Gemeinden sowie der in der Gemeinde wohnhaften Ehrenbürger der Gemeinde.32 Angesichts der Tatsache, dass die Urnenabstimmung die Gemeindeversammlung in der Praxis33 abgelöst hat, stellt sich die Frage einer Anpassung des Gemeindegesetzes an die heutigen Verhältnisse oder aber, ob eine grundsätzliche Neukonzeption der direkten Gemeindebürgerbeteili­ gung zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung erforderlich ist. 28 Vgl.' Gesetz vom 11. Oktober 1974 über die Abänderung des Gemeindegesetzes, LGB1. 1974 Nr. 66, Art. 29bis, 30bis, 35, 36. 29 An. 36, 35, 59 GemG. 30 Art. 24 Abs. 1 GemG. 31 Gerard Batliner, S. 213, zur Gesetzesvorlage über die Abänderung des Gemeindege­ setzes,, in: Landtagsprotokolle 1974/Bd. IL 32 Eine Änderung des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 GemG wäre sinnvoll. Sie könnte lauten: «Das oberste Organ der Gemeinde ist die Gesamtheit der stimmberechtigten in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger und niedergelassenen Bürger aus anderen liechtensteinischen Gemeinden sowie aer in der Gemeinde wohnhaften Ehrenbürger der Gemeinde.» 33 Information zur Gemeindegesetzrevision, S. 34. 102
	        

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