Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Stimmrechts,24 können die Gemeindeversammlungen nicht mehr ord­ nungsgemäss durchgeführt werden.25 Neben der Schwierigkeit zur Erfüllung des Quorums26 setzt vor allem die zunehmende Zahl der Teil­ nehmer in den Gemeindeversammlungen einer echten Diskussion Grenzen. Auch die Möglichkeit, während einer Gemeindeversamm­ lung Abänderungsvorschläge zu stellen,27 macht eine solche mit anschliessender Abstimmung praktisch kaum mehr durchführbar. Bei der grossen Zahl der Stimmberechtigten einer Gemeinde weiss vor einer Versammlung niemand, ob und wieviele Abänderungsanträge gestellt werden. Die Schwierigkeiten von langwierigen Verhandlungs­ und Abstimmungsverfahren (wobei das Quorum immer erfüllt sein muss) führen dazu, dass die Gemeindeversammlungen de facto unter­ bleiben. Hinzu kommt, dass die Entwicklung des Fürstentums Liech­ tenstein zum modernen Industriestaat die Abwendung vom offenen Abstimmungsverfahren gefördert hat. Die dörflichen Gemeinschaften sind grösser, unübersehbarer, anonymer und pluralistischer geworden. Der Stil im Umgang hat sich verändert. Der Verlauf von Gemeindever­ sammlungen wird dadurch schwerer einschätzbar, die Risiken einer solchen Versammlung (überraschende Anträge, eine gut vorbereitete Opposition) werden grösser. In der Praxis finden schon seit 1974 aus­ schliesslich Urnenabstimmungen statt. 24 Siehe z.B. Vaduz mit 720 stimmberechtigten Bürgern im Jahr 1975 (Statistisches Jahr­ buch 1985, S.350) auf 2032 stimmberechtigte Bürger und Bürgerinnen im Jahr 1987 (Amtliche Kundmachungen in: L.Volksblatt vom 31.1.1987, S. 14f.). Heute haben Schaan 2035, Balzers 1679, Triesen 1520, Eschen 1422, Triesenberg 1202, Mauren 1183, Ruggell 684, Gamprin 437, Schellenberg 323 und Planken 143 stimmberechtigte Bürger (Amtliche Kundmachungen in: L.Volksblatt vom 31.1.1987, S. 14f.). 25 Die Gemeindeversammlung zur Wahl des Gemeindevorstehers und des Gemeindera­ tes verbunden mit geheimer Abstimmung während der Versammlung wurde schon vor 1974 (vor der Einführung der Urnenwahl, Art. 36 des Gesetzes zur Abänderung des Gemeindegesetzes vom 11. Oktober 1974, LGB1.1974 Nr. 66) kaum mehr prakti­ ziert. Vor allem in den mitderen und grösseren Gemeinden war dieses Verfahren wegen der zunehmenden Schwierigkeit zur Erfüllung des Quorums und der langen Wartezeiten bei der Auszählung der Stimmen, wodurch ein zweiter oder dritter Wahlgang erst nach längerer zeitlicher Verzögerung möglich wurde (Josef Frommelt, S. 214, zur Gesetzesvorlage über die Abänderung des Gemeindegesetzes, in: Land­ tagsprotokolle 1974/Bd.tf.), fast undurchführbar geworden. Hinzu kam, dass die Gemeinden teils auch nicht genügend überdachten Raum besassen, um alle Wähler unterzubringen. 26 Der Umstand, dass in der Regel Urnenabstimmungen und Wahlen sowohl auf Gemeinde- wie auf Landesebene an zwei Tagen (Freitagabend und Sonntag} ange­ setzt werden, zeigt die Schwierigkeiten, die Stimmberechtigten gleichzeitig, geschweige denn für einen ganzen Abend zusammenzubringen. 27 Art. 26 ADS. 4 GemG. 101
	        

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