Volltext: 125 Jahre Harmoniemusik Triesen

lie Bestrafung von Versäumnissen und 
belegen diese mit Geldstrafen. Wenn 
nan heute darüber auch schmunzeln 
nag, so darf man nicht vergessen, unter 
welch prekären finanziellen Umständen 
der damalige Verein zu leiden hatte.Ein 
Vereinsvermögen war schlichtweg nicht 
vorhanden, von der Gemeinde war keine 
Unterstützung zu erwarten. 
Die erste Fassung der Statuten 
stammt aus dem Jahr 1888. Diese Sta- 
‘uten wurden dann in den Jahren 1906, 
1923, 1935 und 1977 überarbeitet und 
der Zeit angepasst. Leider ist die Fas- 
sung von 1923 nicht mehr auffindbar. 
Sie wird von Büchel erwähnt, ist jedoch 
weder im Vereinsarchiv, noch im Ge- 
neinde- oder Landesarchiv hinterlegt. 
Man kann nach den Darlegungen von 
Büchel davon ausgehen, dass diese Fas- 
zung den Grundstein legte für die Neu- 
ırganisation des Vereins nach dem 1. 
Weltkrieg. 
Statuten 
les Musikvereins Triesen 
Art. I 
Zweck des Vereins 
Jer Zweck des Vereines ist die Geselligkeit mit 
Jülfe der Musik. 
Bildung des Vereines 
Mitglieder des Vereines können nur solche sein, 
welche den Schulpflichten entwachsen sind, Ta- 
lente für Musik zeigen und sich diesen Statuten 
fügen. 
Art. II 
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder 
'Nen Vereinsbeschlüsse welche mit Zustimmung 
von zwei drittheilen aller Mitglieder zu Stande ko- 
nen sind gültig und es haben sich die Abwesen- 
{en des Anwesenden resp. den Beschlüssen zu fü- 
en. 
Art. IV 
Jat ein Mitglied dem Verein zehn Jahre angehört 
ınd wünscht auszutreten so hat dessen Mitglied 
las Recht eine Entschädigung zu verlangen, wie 
nel entscheidet der Verein durch Stimmmehrheit 
ler Mitglieder, 
Art, V 
Zur Handhabung gehöriger Cnlsung sind folgen- 
le Bussen für zuwiederhandelnde festgesetzt. 
‚ nichterscheinen bei Übungen wird mit 10 Kr. 
gebüsst, 
), verspätung auf die Zeit welche vom Vorstand 
jes Vereins bestimt 4 Kr. 
sind auf gewisse Anlässe Produktionen derglei- 
hen besondere Übungen nothwendig so ist 
auf Versäumnis derselben eine Busse von 50 
&r. festgesetzt. 
Jiejenigen Mitglieder welche bei Produktionen 
ıhne genügende Entschuldigungen ausblei- 
‚en, oder während der Produktionen davonlau- 
en, haben eine Busse zubezahlen von 1. fl. bis 
3. fl. und können aus dem Verein ausgeschlos- 
;en werden. 
als Entschuldigungen gelten Krankheit, Abwe- 
senheit aus der Gemeinde welche über ein Tag 
seschiht und Sterbefälle betreffend dessen 
Aitglied Angehörige, diese müssen dem Ver- 
ins-Vorstand angezeigt werden. 
Nenn bei Übungen oder Produktionen Mitglie- 
ler gegen einander Grobheiten machen so hat 
ler Vereins-Vorstand das Recht die betrefen- 
len zu strafen und zwar von 50 Kr. bis 1. fl. 
Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus ohne dass 
{urch Vereinsbeschluss dessen Gründe hiefür 
ıls genügend betrachtet werden, so bezahlt 
lasselbe eine Busse von 8 fl. 
Zritt ein Mitglied wegen Wegzug aus der Ge- 
neinde, aus dem Verein aus, so hinterlässt das- 
jelbe alle dem Verein angehörigen Instrumente 
ınd Musikalien. Der Austritt schlisst alle An- 
‚prüche auf gänzliches Vereins-Vermögen aus. 
Jedes Mitglied wird strengstens dazu gehalten 
zu seinem Instrument und Musikalien Sorge 
zu tragen, da jede Beschädigung bestraft wer- 
len darf und allfällige Reparaturen welche 
ljurch Muthwillen oder Nachlässigkeiten 
jothwendig werden erfolgen auf Rechnung des 
Schuldtragenden. 
Art. VI 
Organ der Vereinsleitung 
Vorstand Cassaführer; 
n betref der Wahl zum Vereins-Vorstand oder 
Jassaführer müssen zwei drittheile der Vereins- 
nitglieder anwesend sein, und eine Stimme über 
lie Hälfte aller Stimmen sich auf das zum Vor- 
;tande oder Cassaführer bestimmte Mitglied des 
/ereins vereinigen. 
die durch derartige Wahl hervorgegangenen Per- 
;öhnlichkeiten sind für diese Ämter auf ein Jahr 
sewählt und verbindlich gemacht ihre Rechte zu 
jandhaben und die Pflichten ihres Amtes gewis- 
‚enhaft zu erfüllen. 
Art. VIT 
Rechte und Pflichten der Vereinsleitung 
)er Vorstand besorgt die Musikalien leitet die 
Jbungen so wie die Berathungen welches jedes 
Kitglied annehmen muss. Der Vorstand hat den 
'erein nach Aussen in allen Fällen in mündlichen 
der schriftlichen Geschäften so wie in Streitsa- 
hen gemäss vorstehenden Statuten als Bevoll- 
nächtigter zu vertreten. 
jer Cassaführer führt ein genaues Buch über 
}innahmen und Ausgaben besorgt die Cassa und 
teren Geschäfte und hat dem Verein hierüber Be- 
icht zu geben. 
Gründung der Cassa und Unterhaltung 
derselben 
Art. VII. 
Jie Cassa wird gegründet und unterhalten durch 
ie monatlichen Einlagen von je 20 Kr. für jedes 
Aitglied und die allfälligen Bussen, welche vom 
7orstand notiert und durch den Cassaführer 
‚ünktlich eingezogen werden müssen. Über den 
’assabestand kann der Verein nach belieben ver- 
gen. 
Schlichtung der Streitigkeiten 
aus dem Vereinsverhältniss 
°ür den Fall Streitigkeiten gegen die Vereinslei- 
ung nach Statutenverordnung nicht vermittelt 
ıder entschieden werden können, so werden aus 
lem Verein drei Mitglieder gewählt, welche hier- 
iber als Bevollmächtigte solche Streitigkeiten zu 
mtscheiden haben. Solte aber eine solche Ver- 
Art IX 
mitlung Resultatlos bleiben. haben die Bevoll- 
nächtigten die Hohe Regierung zuersuchen, den- 
selben Streitfall zuerledigen und derselbe Ent- 
scheid bleibt massgebend. 
Art. X 
Vünscht Jemand in den Verein aufgenohmen zu 
verden, so hat er sich beim Vereins-Vorstande an- 
‚umelden u. über dessen Aufnahme entscheidet 
ler Verein durch Stimenmehrheit der Vereins- 
nitglieder. 
Schlussbestimmung 
Der Verein kann nur aufgelöst werden wenn es 
‚weidrittheile aller Mitglieder beschliessen. Solte 
sich der Verein auflösen so wird sämtliches Ver- 
ins-Vermögen unter die noch anwesenden Mit- 
lieder gleichmässig vertheilt. 
/orstehende Statuten können revidiert werden 
venn solches die Mehrzahl der Vereinsmitglieder 
»eschlisst. 
"riesen, am 28. Januar 1888. 
Zigenhändige Unterschrift der Vereinsmit- 
slieder: 
* 
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Taler 
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\lfons Eberle, Fidel Erni, Josef Kindle, 53 
Aiktor Sprenger, Alban Kindle, Albert 
\berle. Augustin Hoch, Josef Marock
	        

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