lie Bestrafung von Versäumnissen und
belegen diese mit Geldstrafen. Wenn
nan heute darüber auch schmunzeln
nag, so darf man nicht vergessen, unter
welch prekären finanziellen Umständen
der damalige Verein zu leiden hatte.Ein
Vereinsvermögen war schlichtweg nicht
vorhanden, von der Gemeinde war keine
Unterstützung zu erwarten.
Die erste Fassung der Statuten
stammt aus dem Jahr 1888. Diese Sta-
‘uten wurden dann in den Jahren 1906,
1923, 1935 und 1977 überarbeitet und
der Zeit angepasst. Leider ist die Fas-
sung von 1923 nicht mehr auffindbar.
Sie wird von Büchel erwähnt, ist jedoch
weder im Vereinsarchiv, noch im Ge-
neinde- oder Landesarchiv hinterlegt.
Man kann nach den Darlegungen von
Büchel davon ausgehen, dass diese Fas-
zung den Grundstein legte für die Neu-
ırganisation des Vereins nach dem 1.
Weltkrieg.
Statuten
les Musikvereins Triesen
Art. I
Zweck des Vereins
Jer Zweck des Vereines ist die Geselligkeit mit
Jülfe der Musik.
Bildung des Vereines
Mitglieder des Vereines können nur solche sein,
welche den Schulpflichten entwachsen sind, Ta-
lente für Musik zeigen und sich diesen Statuten
fügen.
Art. II
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
'Nen Vereinsbeschlüsse welche mit Zustimmung
von zwei drittheilen aller Mitglieder zu Stande ko-
nen sind gültig und es haben sich die Abwesen-
{en des Anwesenden resp. den Beschlüssen zu fü-
en.
Art. IV
Jat ein Mitglied dem Verein zehn Jahre angehört
ınd wünscht auszutreten so hat dessen Mitglied
las Recht eine Entschädigung zu verlangen, wie
nel entscheidet der Verein durch Stimmmehrheit
ler Mitglieder,
Art, V
Zur Handhabung gehöriger Cnlsung sind folgen-
le Bussen für zuwiederhandelnde festgesetzt.
‚ nichterscheinen bei Übungen wird mit 10 Kr.
gebüsst,
), verspätung auf die Zeit welche vom Vorstand
jes Vereins bestimt 4 Kr.
sind auf gewisse Anlässe Produktionen derglei-
hen besondere Übungen nothwendig so ist
auf Versäumnis derselben eine Busse von 50
&r. festgesetzt.
Jiejenigen Mitglieder welche bei Produktionen
ıhne genügende Entschuldigungen ausblei-
‚en, oder während der Produktionen davonlau-
en, haben eine Busse zubezahlen von 1. fl. bis
3. fl. und können aus dem Verein ausgeschlos-
;en werden.
als Entschuldigungen gelten Krankheit, Abwe-
senheit aus der Gemeinde welche über ein Tag
seschiht und Sterbefälle betreffend dessen
Aitglied Angehörige, diese müssen dem Ver-
ins-Vorstand angezeigt werden.
Nenn bei Übungen oder Produktionen Mitglie-
ler gegen einander Grobheiten machen so hat
ler Vereins-Vorstand das Recht die betrefen-
len zu strafen und zwar von 50 Kr. bis 1. fl.
Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus ohne dass
{urch Vereinsbeschluss dessen Gründe hiefür
ıls genügend betrachtet werden, so bezahlt
lasselbe eine Busse von 8 fl.
Zritt ein Mitglied wegen Wegzug aus der Ge-
neinde, aus dem Verein aus, so hinterlässt das-
jelbe alle dem Verein angehörigen Instrumente
ınd Musikalien. Der Austritt schlisst alle An-
‚prüche auf gänzliches Vereins-Vermögen aus.
Jedes Mitglied wird strengstens dazu gehalten
zu seinem Instrument und Musikalien Sorge
zu tragen, da jede Beschädigung bestraft wer-
len darf und allfällige Reparaturen welche
ljurch Muthwillen oder Nachlässigkeiten
jothwendig werden erfolgen auf Rechnung des
Schuldtragenden.
Art. VI
Organ der Vereinsleitung
Vorstand Cassaführer;
n betref der Wahl zum Vereins-Vorstand oder
Jassaführer müssen zwei drittheile der Vereins-
nitglieder anwesend sein, und eine Stimme über
lie Hälfte aller Stimmen sich auf das zum Vor-
;tande oder Cassaführer bestimmte Mitglied des
/ereins vereinigen.
die durch derartige Wahl hervorgegangenen Per-
;öhnlichkeiten sind für diese Ämter auf ein Jahr
sewählt und verbindlich gemacht ihre Rechte zu
jandhaben und die Pflichten ihres Amtes gewis-
‚enhaft zu erfüllen.
Art. VIT
Rechte und Pflichten der Vereinsleitung
)er Vorstand besorgt die Musikalien leitet die
Jbungen so wie die Berathungen welches jedes
Kitglied annehmen muss. Der Vorstand hat den
'erein nach Aussen in allen Fällen in mündlichen
der schriftlichen Geschäften so wie in Streitsa-
hen gemäss vorstehenden Statuten als Bevoll-
nächtigter zu vertreten.
jer Cassaführer führt ein genaues Buch über
}innahmen und Ausgaben besorgt die Cassa und
teren Geschäfte und hat dem Verein hierüber Be-
icht zu geben.
Gründung der Cassa und Unterhaltung
derselben
Art. VII.
Jie Cassa wird gegründet und unterhalten durch
ie monatlichen Einlagen von je 20 Kr. für jedes
Aitglied und die allfälligen Bussen, welche vom
7orstand notiert und durch den Cassaführer
‚ünktlich eingezogen werden müssen. Über den
’assabestand kann der Verein nach belieben ver-
gen.
Schlichtung der Streitigkeiten
aus dem Vereinsverhältniss
°ür den Fall Streitigkeiten gegen die Vereinslei-
ung nach Statutenverordnung nicht vermittelt
ıder entschieden werden können, so werden aus
lem Verein drei Mitglieder gewählt, welche hier-
iber als Bevollmächtigte solche Streitigkeiten zu
mtscheiden haben. Solte aber eine solche Ver-
Art IX
mitlung Resultatlos bleiben. haben die Bevoll-
nächtigten die Hohe Regierung zuersuchen, den-
selben Streitfall zuerledigen und derselbe Ent-
scheid bleibt massgebend.
Art. X
Vünscht Jemand in den Verein aufgenohmen zu
verden, so hat er sich beim Vereins-Vorstande an-
‚umelden u. über dessen Aufnahme entscheidet
ler Verein durch Stimenmehrheit der Vereins-
nitglieder.
Schlussbestimmung
Der Verein kann nur aufgelöst werden wenn es
‚weidrittheile aller Mitglieder beschliessen. Solte
sich der Verein auflösen so wird sämtliches Ver-
ins-Vermögen unter die noch anwesenden Mit-
lieder gleichmässig vertheilt.
/orstehende Statuten können revidiert werden
venn solches die Mehrzahl der Vereinsmitglieder
»eschlisst.
"riesen, am 28. Januar 1888.
Zigenhändige Unterschrift der Vereinsmit-
slieder:
*
2
Taler
,
DE
- ge
f
A
E
7
\lfons Eberle, Fidel Erni, Josef Kindle, 53
Aiktor Sprenger, Alban Kindle, Albert
\berle. Augustin Hoch, Josef Marock