Die Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung
Laut Gesetz waren bisher in Landesangelegen-
heiten alle liechtensteinischen Landesbürger
männlichen Geschlechts aktiv und passiv wahl-
und stimmberechtigt, die das 20. Lebensjahr voll-
endet und seit einem Monat vor der Wahl oder
Abstimmung im Lande ihren ordentlichen
Wohnsitz hatten. ;
Seit dem 1. Juli 1984 haben auch die liechtenstei-
nischen Frauen auf Landesebene aktives und pas-
sives Wahl- und Stimmrecht.
Wie ist das politische Geschehen auf Gemein-
deebene geregelt?
Das oberste Organ der Gemeinde ist die Gemein-
deversammlung*. Sie wird aus den stimmberech-
tigten, in der Gemeinde wohnhaften Gemeinde-
bürgern und niedergelassenen Bürgern aus ande-
ren liechtensteinischen Gemeinden sowie den in
der Gemeinde wohnhaften Ehrenbürgern der
Gemeinde gebildet.
In Gemeindeangelegenheiten sind laut Gesetz
wahl- und stimmberechtigt:
- jeder, der das Wahl- und Stimmrecht in Landes-
angelegenheiten besitzt
in Gemeinden, welche in ihrem Bereich den
Liechtensteinerinnen das Wahl- und Stimm-
recht zuerkannt haben, gelten für liechtenstei-
nische Landesbürger weiblichen Geschlechts
die gleichen Voraussetzungen wie für Bürger
männlichen Geschlechts.
Die Bürgerversammlung
Die Bürgerversammlung
Die Bürgerversammlung setzt sich aus den in der
Gemeinde wohnhaften stimmberechtigten Ge-
meindebürgern zusammen.
Wichtige Aufgaben der Bürgerversammlung:
Falls die Grenzen der Gemeinde geändert wer-
den sollen, so hat darüber die Bürgerversamm-
lung zu beschliessen. Dies gilt auch für eine
Zusammenlegung oder Teilung der Gemeinden.
Dazu wäre jedoch eine Anderung der Verfassung
notwendig (vgl. Verfassung, Art. 1).
Der Bürgerversammlung ist es vorbehalten, das
Gemeindebürgerrecht bzw. Ehrenbürgerrecht an
[n- und Ausländer zu verleihen.
Jede Gemeinde besitzt Grundstücke, Wälder,
Häuser u.a.m., deren Nutzung der Bürgerver-
sammlung zusteht und von dieser geregelt wird
(ausgenommen Neueingebürgerte, Ehrenbürger
und Bürger, die nicht in der Heimatgemeinde
wohnen).
‘Seit der Änderung des Gemeindegesetzes (1974) wird die
Gemeindeversammlung in der Regel durch eine Urnen-
ıbstimmung ersetzt.
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