Volltext: Gemeinschaftskunde

Die unermessliche Armut 
zwang viele Eltern, die Kin- 
der von der Schule fernzu- 
halten und in der Fabrik 
oder in Stickereien zu 
beschäftigen. Gegen spär- 
lichsten Lohn brachte man 
sie um ihre Kindheit, wes- 
halb viele seelisch und kör- 
perlich Schaden nahmen. 
Das Gewerbegesetz von 
1865 verbot zwar Kinder- 
arbeit. Der bitteren Not 
wegen wurden aber viele 
Ausnahmen gewährt. 
Manche Kinder brachten 
sich im Ausland mit Betteln. 
Viehhüten und Dienen 
durch. In Ravensburg gab 
8s einen Bubenmarkt. 
5. Das Kind bedarf zur vollen harmonischen Entwicklung 
Liebe und Verständnis. Im zarten Alter soll das Kind nicht 
von seiner Mutter getrennt werden. Gesellschaft und 
öffentliche Stellen haben die Pflicht, für alleinstehende und 
mittellose Kinder zu sorgen. 
7. Das Kind hat Anspruch auf unentgeltlichen Pflichtunter- 
richt in der Volksschule. Es wird ihm eine Erziehung zuteil, 
die seine allgemeine Bildung fördert. 
8, Das Kind hat volle Gelegenheit zu Spiel und Erholung. 
Menschenrechte 
9. Das Kind wird vor Vernachlässigung, Grausamkeit und 
Ausnutzung jeder Art geschützt. Nie wird ihm erlaubt, 
einen Beruf oder eine Tätigkeit auszuüben, die seiner 
Gesundheit oder seiner Erziehung schaden oder seine kör- 
perliche, geistige und moralische Entwicklung hemmen. 
10. Das Kind wird im Geist des Verstehens, der Duldsam- 
keit und der Freundschaft zwischen den Völkern erzogen.
	        

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