Die unermessliche Armut
zwang viele Eltern, die Kin-
der von der Schule fernzu-
halten und in der Fabrik
oder in Stickereien zu
beschäftigen. Gegen spär-
lichsten Lohn brachte man
sie um ihre Kindheit, wes-
halb viele seelisch und kör-
perlich Schaden nahmen.
Das Gewerbegesetz von
1865 verbot zwar Kinder-
arbeit. Der bitteren Not
wegen wurden aber viele
Ausnahmen gewährt.
Manche Kinder brachten
sich im Ausland mit Betteln.
Viehhüten und Dienen
durch. In Ravensburg gab
8s einen Bubenmarkt.
5. Das Kind bedarf zur vollen harmonischen Entwicklung
Liebe und Verständnis. Im zarten Alter soll das Kind nicht
von seiner Mutter getrennt werden. Gesellschaft und
öffentliche Stellen haben die Pflicht, für alleinstehende und
mittellose Kinder zu sorgen.
7. Das Kind hat Anspruch auf unentgeltlichen Pflichtunter-
richt in der Volksschule. Es wird ihm eine Erziehung zuteil,
die seine allgemeine Bildung fördert.
8, Das Kind hat volle Gelegenheit zu Spiel und Erholung.
Menschenrechte
9. Das Kind wird vor Vernachlässigung, Grausamkeit und
Ausnutzung jeder Art geschützt. Nie wird ihm erlaubt,
einen Beruf oder eine Tätigkeit auszuüben, die seiner
Gesundheit oder seiner Erziehung schaden oder seine kör-
perliche, geistige und moralische Entwicklung hemmen.
10. Das Kind wird im Geist des Verstehens, der Duldsam-
keit und der Freundschaft zwischen den Völkern erzogen.