Volltext: Gemeinschaftskunde

Gemeindebürgerrecht - Landesbürgerrecht 
Wenn der Landtag dem Ansuchen zustimmt, hat 
die Regierung den erforderlichen Antrag beim 
Landesfürsten zu stellen, dem das Recht der Ver- 
leihung des Staatsbürgerrechts ausschliesslich 
zusteht. 
Nach der Verleihung des Landesbürgerrechts hat 
der Neubürger bei der Regierung oder einer 
bevollmächtigten Amtsstelle den Landesbürger- 
eid zu leisten. 
Bevor dem Gesuchsteller aber das Landesbürger- 
recht zuerkannt wird, überprüft die Regierung 
oder eine bevollmächtigte Amtsstelle die Bezie- 
hungen des Bewerbers zu seinem bisherigen Hei- 
matstaat sowie die sonstigen Personal- und Fami- 
lienverhältnisse. 
Die Verleihung ist ausgeschlossen, wenn aus die- 
sen Überprüfungen hervorgeht, dass durch die 
Aufnahme für den Staat irgendwelche Nachteile 
zu befürchten wären. 
Wenn sich Ausländer durch Förderung kulturel- 
ler und wirtschaftlicher Interessen des Staates 
oder einer Gemeinde Verdienste erworben 
haben, kann ihnen das Landesehrenbürgerrecht 
verliehen werden. Dies schliesst aber das 
Gemeindebürgerrecht nicht mit ein. 
Die Verleihung des Landesehrenbürgerrechtes 
geschieht durch den Landesfürsten über Antrag 
der Fürstlichen Regierung. 
Für die Förderung der Interessen einer 
Gemeinde kann einem Ausländer von einer 
Gemeinde auch das Gemeindeehrenbürgerrecht 
zuerkannt werden, wenn der Landesfürst und die 
Fürstliche Regierung mit dieser Verleihung ein- 
verstanden sind. 
Unter welchen Voraussetzungen verliert ein 
liechtensteinischer Landesbürger das Bürger- 
recht? 
Das Landesbürgerrecht wird verloren: 
1) durch ausdrücklichen oder stillschweigenden 
Verzicht 
2) durch Ungültigerklärung der Ehe 
3) durch Aberkennung 
4) durch Legitimation 
5) durch Annahme an Kindesstatt 
1) Verlust durch ausdrücklichen oder stillschwei- 
genden Verzicht 
Landesbürger männlichen und weiblichen 
Geschlechtes können auf ihr Landesbürgerrecht 
verzichten, sofern sie 
a) nach den Gesetzen des Landes, dessen Bürger- 
rechte sie besitzen oder anstreben, handlungs- 
fähig sind, und _ 
b) nachweisen, dass sie bereits das Staatsbürger- 
recht eines anderen Staates für sich, allenfalls 
ihre Ehefrau und ihre minderjährigen, eheli- 
chen Kinder erworben oder zugesichert erhal- 
ten haben. 
Stillschweigend verzichtet auf das Landesbürger- 
recht, wer in einem anderen Staate nach den dor- 
tigen Gesetzen das Staatsbürgerrecht erworben 
hat und vom Tage dieses Erwerbes an gerechnet 
30 Jahre verstreichen lässt, ohne seinen Heimat- 
schein erneuern zu lassen. In diesen Verzicht ist 
das Landesbürgerrecht der Ehegattin und der 
Kinder und Nachkommen inbegriffen. 
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