Gemeindebürgerrecht - Landesbürgerrecht
Wenn der Landtag dem Ansuchen zustimmt, hat
die Regierung den erforderlichen Antrag beim
Landesfürsten zu stellen, dem das Recht der Ver-
leihung des Staatsbürgerrechts ausschliesslich
zusteht.
Nach der Verleihung des Landesbürgerrechts hat
der Neubürger bei der Regierung oder einer
bevollmächtigten Amtsstelle den Landesbürger-
eid zu leisten.
Bevor dem Gesuchsteller aber das Landesbürger-
recht zuerkannt wird, überprüft die Regierung
oder eine bevollmächtigte Amtsstelle die Bezie-
hungen des Bewerbers zu seinem bisherigen Hei-
matstaat sowie die sonstigen Personal- und Fami-
lienverhältnisse.
Die Verleihung ist ausgeschlossen, wenn aus die-
sen Überprüfungen hervorgeht, dass durch die
Aufnahme für den Staat irgendwelche Nachteile
zu befürchten wären.
Wenn sich Ausländer durch Förderung kulturel-
ler und wirtschaftlicher Interessen des Staates
oder einer Gemeinde Verdienste erworben
haben, kann ihnen das Landesehrenbürgerrecht
verliehen werden. Dies schliesst aber das
Gemeindebürgerrecht nicht mit ein.
Die Verleihung des Landesehrenbürgerrechtes
geschieht durch den Landesfürsten über Antrag
der Fürstlichen Regierung.
Für die Förderung der Interessen einer
Gemeinde kann einem Ausländer von einer
Gemeinde auch das Gemeindeehrenbürgerrecht
zuerkannt werden, wenn der Landesfürst und die
Fürstliche Regierung mit dieser Verleihung ein-
verstanden sind.
Unter welchen Voraussetzungen verliert ein
liechtensteinischer Landesbürger das Bürger-
recht?
Das Landesbürgerrecht wird verloren:
1) durch ausdrücklichen oder stillschweigenden
Verzicht
2) durch Ungültigerklärung der Ehe
3) durch Aberkennung
4) durch Legitimation
5) durch Annahme an Kindesstatt
1) Verlust durch ausdrücklichen oder stillschwei-
genden Verzicht
Landesbürger männlichen und weiblichen
Geschlechtes können auf ihr Landesbürgerrecht
verzichten, sofern sie
a) nach den Gesetzen des Landes, dessen Bürger-
rechte sie besitzen oder anstreben, handlungs-
fähig sind, und _
b) nachweisen, dass sie bereits das Staatsbürger-
recht eines anderen Staates für sich, allenfalls
ihre Ehefrau und ihre minderjährigen, eheli-
chen Kinder erworben oder zugesichert erhal-
ten haben.
Stillschweigend verzichtet auf das Landesbürger-
recht, wer in einem anderen Staate nach den dor-
tigen Gesetzen das Staatsbürgerrecht erworben
hat und vom Tage dieses Erwerbes an gerechnet
30 Jahre verstreichen lässt, ohne seinen Heimat-
schein erneuern zu lassen. In diesen Verzicht ist
das Landesbürgerrecht der Ehegattin und der
Kinder und Nachkommen inbegriffen.
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