Volltext: Gemeinschaftskunde

Fürstentum Liechtensteim 
Zahl 50 
FAMILIEN-HEIMATSCHEIN 
für liechtensteinische Staatsangehörige 
zum Aufenthalt im Auslande 
z5 wird hiemit beurkundet, dass ...J0802...B..0. 2.1.8.2... 
. 72.2.5... geboren am Su Fear I9BS == 
\ ie N Le JS te Walenstadt ===... Religionsangehörigkeit ....7.=...X9M..Kathollsch = 
Va! yerheirateten Standes, von Beruf u... 
dessen Ehefrau Bühler JOBSELAB all geborene .==..B.A..0.Buluhuusztee 
geboren am ....14+10« 1934. in... terehrenä L0meigion....... FM: KR thol.-- 
x und die Kindert.‘ + = 
Anita Elisabeth... geb. am. T4801 968. Ben 
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jas Heimatrecht in: der lechtensteinischen Gemeinde .....:... 
sesitzen und kraft dessen jederzeit hier Aufnahme finden. 
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Mit Eintrag im Zivilstandaregister überein HE Re Na Namen der Gemeinde: 
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“7 u. De Echtheit vorsim "re Fiterschriften eigedruckten Amtssiegel "bestätigt, 
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. x 4..September 1963. 
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ir ll Regierungskanzlei: 1,4, Gaahnl 
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Bemerkungen: Die GÖRTIS! blg eses Heimatscheines erlischt bei Verlust des Bürgerrechtes, 
Auflösung der Ehe, Tod Wässee#enoberhauptes, hinsichtlich des einzelnen Kindes bei Änderung 
des Zivilstandes binnen Jahresfrist [oder Verlust des Bürgerrechtes und 30 Jahre nach seiner 
Ausstellung, soweit keine kürzere Gültigkeltsdauer eingetragen ist. Der Heimatschein wird in der 
Regel durch. die Fürstliche Regierung an die Behörden im Auslande weltergeleitet. Heimatscheine 
sind nach. der Rückkehr ins Inland binnen Monatsfrist bei der Helmatgemeinde abzugeben. 
Begl. Reg, Nr. 2351/63 
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