Volltext: Gemeinschaftskunde

Gemeindebürgerrecht - 
Landesbürgerrecht * 
Gemeindebürgerrecht 
Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts 
Jeder liechtensteinische Landesbürger muss Bür- 
ger einer liechtensteinischen Gemeinde sein, mit 
Ausnahme der Mitglieder des Fürstlichen Hau- 
ses. Es ist ausgeschlossen, mehr als einer liech- 
tensteinischen Gemeinde als Bürger anzugehö- 
ren oder Gemeindebürger zu sein, ohne die liech- 
tensteinische Landesbürgerschaft zu besitzen. 
Das Gemeindebürgerrecht wird erworben: 
a) durch Geburt, Legitimation und Annahme an 
Kindesstatt 
b) durch Aufnahme 
aa) infolge Eheschliessung 
bb) im ordentlichen Verfahren. 
Das Gemeindebürgerrecht umfasst insbeson- 
dere: 
a) aktives und passives Wahlrecht, Stimmrecht 
und Recht der Mitwirkung an allen Bürger-und 
Gemeindeversammlungen im Rahmen der 
gesetzlichen Bestimmungen; 
b) Anspruch und Anteil am Gemeindevermögen 
gemäss Gesetz, bestehenden Statuten oder 
Ortsübung; 
c) Teilnahme an der Benutzung der Gemeinde- 
realitäten; 
d) jederzeitige Wohnsitznahme und Aufenthalt 
in der Heimatgemeinde. 
liechtensteinischen Landesbürgerrechts zusi- 
chern und ihn bei Erfüllung dieser Voraussetzung 
als Gemeindebürger aufnehmen. 
Das Gemeindebürgerrecht wird verloren durch 
den Verlust des liechtensteinischen Landesbür- 
gerrechts oder durch den Erwerb des Gemeinde- 
bürgerrechts einer anderen liechtensteinischen 
Gemeinde. 
Der Gemeinde steht das freie Recht zu, liechten- 
steinische Landesbürger, die Bürger einer ande- 
ren Gemeinde sind, entgeltlich oder unentgelt- 
lich als Gemeindebürger aufzunehmen. Sie kann 
auch einem Ausländer die Aufnahme als Ge- 
meindebürger für den Fall der Verleihung des 
* Für den Begriff «Landesbürgerrecht» wird auch der Aus- 
druck «Staatsbürgerrecht» verwendet. 
DM
	        

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