Gemeindebürgerrecht -
Landesbürgerrecht *
Gemeindebürgerrecht
Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts
Jeder liechtensteinische Landesbürger muss Bür-
ger einer liechtensteinischen Gemeinde sein, mit
Ausnahme der Mitglieder des Fürstlichen Hau-
ses. Es ist ausgeschlossen, mehr als einer liech-
tensteinischen Gemeinde als Bürger anzugehö-
ren oder Gemeindebürger zu sein, ohne die liech-
tensteinische Landesbürgerschaft zu besitzen.
Das Gemeindebürgerrecht wird erworben:
a) durch Geburt, Legitimation und Annahme an
Kindesstatt
b) durch Aufnahme
aa) infolge Eheschliessung
bb) im ordentlichen Verfahren.
Das Gemeindebürgerrecht umfasst insbeson-
dere:
a) aktives und passives Wahlrecht, Stimmrecht
und Recht der Mitwirkung an allen Bürger-und
Gemeindeversammlungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen;
b) Anspruch und Anteil am Gemeindevermögen
gemäss Gesetz, bestehenden Statuten oder
Ortsübung;
c) Teilnahme an der Benutzung der Gemeinde-
realitäten;
d) jederzeitige Wohnsitznahme und Aufenthalt
in der Heimatgemeinde.
liechtensteinischen Landesbürgerrechts zusi-
chern und ihn bei Erfüllung dieser Voraussetzung
als Gemeindebürger aufnehmen.
Das Gemeindebürgerrecht wird verloren durch
den Verlust des liechtensteinischen Landesbür-
gerrechts oder durch den Erwerb des Gemeinde-
bürgerrechts einer anderen liechtensteinischen
Gemeinde.
Der Gemeinde steht das freie Recht zu, liechten-
steinische Landesbürger, die Bürger einer ande-
ren Gemeinde sind, entgeltlich oder unentgelt-
lich als Gemeindebürger aufzunehmen. Sie kann
auch einem Ausländer die Aufnahme als Ge-
meindebürger für den Fall der Verleihung des
* Für den Begriff «Landesbürgerrecht» wird auch der Aus-
druck «Staatsbürgerrecht» verwendet.
DM