Volltext: Gemeinschaftskunde

Das Beschwerderecht 
Instanzenweg einer Beschwerde 
Im Gemeindegesetz des Fürstentums Liechten- 
stein ist in Artikel 63 das Beschwerderecht ver- 
ankert. Dieses Rechtsmittel erlaubt es jedem Ein- 
wohner der Gemeinde, gegen «Entscheidungen, 
Verfügungen, Anordnungen und Beschlüsse, die 
vom Gemeinderat... erlassen und gefasst wer- 
den», eine Beschwerde zu erheben. 
Der Beschwerdeführer (ein einzelner oder eine 
betroffene Gruppe) lässt die schriftlich gefasste 
Beschwerde der Regierung zukommen. Sie ist in 
den meisten Fällen die Beschwerdeinstanz, die 
für Gemeindeangelegenheiten zuständig ist. 
Hat die Regierung der Beschwerde stattgegeben, 
muss der Gemeinderat die getroffene Entschei- 
dung rückgängig machen; weist die Regierung die 
Beschwerde ab, kann der Beschwerdeführer die 
nächst höhere Instanz, die Verwaltungsbeschwer- 
deinstanz (VBI) in seinem Fall anrufen. Je nach 
Inhalt der Beschwerde ist schliesslich der Staats- 
gerichtshof die letztmögliche Beschwerdein- 
Stanz. 
Pr
	        

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