Das Beschwerderecht
Instanzenweg einer Beschwerde
Im Gemeindegesetz des Fürstentums Liechten-
stein ist in Artikel 63 das Beschwerderecht ver-
ankert. Dieses Rechtsmittel erlaubt es jedem Ein-
wohner der Gemeinde, gegen «Entscheidungen,
Verfügungen, Anordnungen und Beschlüsse, die
vom Gemeinderat... erlassen und gefasst wer-
den», eine Beschwerde zu erheben.
Der Beschwerdeführer (ein einzelner oder eine
betroffene Gruppe) lässt die schriftlich gefasste
Beschwerde der Regierung zukommen. Sie ist in
den meisten Fällen die Beschwerdeinstanz, die
für Gemeindeangelegenheiten zuständig ist.
Hat die Regierung der Beschwerde stattgegeben,
muss der Gemeinderat die getroffene Entschei-
dung rückgängig machen; weist die Regierung die
Beschwerde ab, kann der Beschwerdeführer die
nächst höhere Instanz, die Verwaltungsbeschwer-
deinstanz (VBI) in seinem Fall anrufen. Je nach
Inhalt der Beschwerde ist schliesslich der Staats-
gerichtshof die letztmögliche Beschwerdein-
Stanz.
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