Volltext: Aus den Archiven des Fürstentums Liechtenstein

— 468 — p, 14 der ist, oder wirt der herr- / schafft leibaigen.1 ENDTLEDIGUNG DER LEIB-/ AIGENSCHAFFT. Vnd da sich etwelche aüss der / herrschafft begeben, müssen sy / sich abkauften, oder haben / ir gebührende nachfrag.2 FRON Ain jeder in der herrschafft / haüssgesessener thüet der / herrschafft jährlich ein tag- / werckh.a Wass für zimmer- oder baü- / holcz züe führen zür herrschafft / nücz ahn orth vndt endt, / wo mans begehrt, dargegen / man ihnen zü essen, vndt / ein trünck gibt. Korn vndt wein aüss disser p. 15 herrschafft aüff dass schloss / v a d ü c z züe lieffern, dan man / auch züessen gibt, wan aber / kein hoffhaltüng daselbsten, / soll für jede führ 3 baczen bezahlt werden.3 Zü hagen, vndt zü jagen. Jtem die früchten, so bishero / aüss der vndern graffschafft / biss zürn Pawren1 aüff dem / wasser gefiert, von früchten / oder anderm, dass- selbig / von dar gehn V a d ü c z züe / führen schüldig. p. 14 a AS. 1700, 2S anschliessend die Bemerkung: «Die vnderthanen gestehens nit». 1 JbL. 1953, 29 f. (Malin). - 2 JbL. 1965, 143 ff. (Seger). p. 15 a AS. 1700, 28: . . . «solle für iede führ zwölff Kreiczer, oder sovill an broth vndt wein geraicht werden». Z 
Pawren, Bauern bei Altach, Vorarlberg, ehemals untere Grafschaft Hohenems. (Freundl. Hinweis Dr. Bilgeris).
	        

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