Volltext: Aus den Archiven des Fürstentums Liechtenstein

— 453 — Kleinsten die Einnahmen zu steigern; oft ging es ihm nur darum, einige Hühner oder einige Eier mehr quittieren zu können.47 Nicht nur Grund und Boden und Naturalien mussten neu registriert werden, sondern auch die obrigkeitlichen Rechte, die,nichts mehr abwar- fen, mussten reaktiviert werden. Jenseits des Rheines waren, wie schon vermerkt, die Häuser vom «Lentzerbach bis züe Hannss Bebis Haüss», mit einem halben Viertel Kernen abgabepflichtig nach Vaduz, — allem Anschein nach eine Erbschaft aus dem Geschlecht derer von Sax — ferner sollten weitere 230 Häuser von «Hannssen Bebis Haus biss züe Stephan Bebiss Haus» gleiche Lasten entrichten: «vndt wirdt züe Dato nit Ein Kernl geliferet». Wenn der Landvogt alte, ausser Übung geratene Rechte wieder einführen wollte, spielten die Untertanen den Dummen: «die vndterthanen gestehens nit». Der Umfang und die Lage des obrigkeitlichen Grundbesitzes müssten genau eruiert werden. Gewiss eine schwierige Arbeit. Daraus könnten aber Rückschlüsse auf die Siedlungsgeschichte und, in Verbindung mit einer soliden Flurnamenforschung, auf die chronologische Abfolge der Landnahme, Urbarisierung und auf die Art der Bepflanzung gezo- gen werden. Die Ernteerträgnisse können leicht bei den Summierungen der verschiedenen Lehnseinnahmen abgelesen werden. Die rechtliche Stellung der Untertanen wäre einer eingehenden Analyse' zu unterziehen. Wir würden im Zurückgehen in mittelalter- liche und hochmittelalterliche Zeiten eine viel reichere Differenzierung der Rechtsstellung nachmaliger Untertanen antreffen, Sozialstrukturen, die im Zeitalter des Absolutismus nicht mehr ins Gerüst gottgewollten Gnaden tums passten. Der Dorf teil Freiendorf (Mauren), umfangreicher «aigentümlicher Gründbesitz» der Leibeigenen, die die Volksrechte re- duzierenden Einflüsse des Absolutismus und die sozialen Verhältnisse des Hochmittelalters wären Wegspuren, die zum Ziele führen müssten. Dass das Urbar in seinen beiden auswertbaren Abschriften eine Fundgrube für die Familienforschung darstellt, muss kaum eigens erwähnt werden. Anhand der Verzeichnisse wird man zur Familien- geschichte des 17. Jahrunderts zahlreiche Informationen finden. Nicht 47 Vgl. Urbar 1700, p. 316 mit Urbar 1698 p. 47; Urbar 1700, p. 320 mit Urbar 1698 p. 48.
	        

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