Volltext: Aus den Archiven des Fürstentums Liechtenstein

Einleitung Das Urbar der Herrschaft Schellenberg ist bisher weder in extenso noch auszugsweise veröffentlicht worden. Die Berücksichtigung des Urbars in der wissenschaftlichen Literatur blieb auf den Einleitungs- text mit dem geschichtlichen Rückblick und einigen Wiedergaben von Flurnamen beschränkt: Peter Kaiser und Johann Bapt. Büchel ver- wendeten den Einleitungstext in ihrer «Geschichte des Fürstentums Liechtenstein».1 Joseph Ospelt benützte das Urbar in seiner Arbeit über die liechtensteinischen Orts- und Flurnamen.2 Wir besitzen vom Urbar der Herrschaft Schellenberg drei Abschrif- ten. Ich benützte die älteste und durch die kemptisch-fürstliche Kanzlei beglaubigte Abschrift aus dem Jahre 1698. Die Abschrift wurde also vor dem Kauf der alten Reichsherrschaft durch die Fürsten von Liech- tenstein angefertigt und diente sehr wahrscheinlich als Unterlage für Verkaufsverhandlungen, die bekanntlich am 16. Januar 1699 zum Kauf der Herrschaft Schellenberg durch die Fürsten von Liechtenstein führ- ten.3 In seiner Substanz ist das Urbar hochmittelalterlich. Das Urbar beginnt mit der üblichen Einleitung, in welcher ein ge- schichtlicher Überblick die Vergangenheit der Reichsherrschaft seit dem Hochmittelalter nachzeichnet. Alsdann werden die Privilegien derer von Brandis und der Grafen von Sulz aufgeführt: der Stand einer freien Reichsherrschaft, Blutbann, Gerichtshohheit, Freiheiten, «Herr- lichkeiten und Gerechtigkeiten», alles reichszersetzende Referenzen der Kaiser an die Kleinen und Partikularen. Ein Beschrieb der Grenzen umreisst das privilegierte Gebiet, wie dieses in einem Vertrag zwischen 1 Kaiser Peter, Gesch. d. Fürstenth. Liechtenstein, Chur 1847; Büchel Joh. Bapt., Gesch. d. Fürstent. Liechtenstein, Vaduz 1923. 2 JbL. 1911, 5 ff. (Ospelt). 3 JbL. 1910, 5 ff. (Schädler); JbL. 1949, 11 ff. (Frick, Ritter); JbL. 1958, 91 ff. (Seger).
	        

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