Volltext: Aus den Archiven des Fürstentums Liechtenstein

— 438 — Vaduz. Das Jus Patronatus vndt Collatur / St. Florins pfrüendt zü vadücz-1/ gehört der Herrschaft lediglich züe / wie solchesb Hart- man, vndt Hein - / rieh zü Werdenberg gestüft / vndt das Privilegium vom bischoff / Hartman zü Chür anno 1408. dar- / in aüch vermeldt, dass ein Bischoff / die Priester mit keinen primis / fructibus, wie aüch mit keiner p. 105 gelthilff beladen soll, vndt das / aüf sein absterben, sein güeth / zü besserüng der Capellpfrüendt / dienen solle. Clärlich vermag / deren recht, gerechtigkeit, vndt / einkommen in einem sonderbahren / vrbar begriffen.1 Das Jus Patronatüs vndt Col-a / latur St. Catharinen altar ,/ in St. Florins Capell zü vadücz / gehört der Herrschaft aigent- lich / züe, wie solche Herr woff arth / Sigmündt vndt v 1 r i c h von B r a n d i s s anno 1476. vermög / Stiftbriefs gestiftet, deren / recht, gerechtigkeit, vndt ein- / kommen in einem sonderbahren / vrbar begriffen.2 Das Jus Patronatüs vndt Col- / latur vnser Frawen altar / in St. Frorins Capell zü vadücz / gehört der Herrschaft ledig- lich / züe, deren recht, gerechtigkeit / vndt einkommen in seinem sonder- / bahren vrbar begriffen,b wie / solche von Hartmann a AS. 1701 Noliz am Rand: «Obere Kaplaney». 
— b AS. 1682 fährt hier wie folgt weiter: «das priuilegium von / Bischoff Hartman züe / Chür anno 1508». (!) p. 105 a AS. 1701: Notiz am Rand: «Untere Kaplaney». 
- b AS. 1682 bricht hier ab und setzt mit dem nächsten Absatz ein. 1 Vgl. 179 ff., 266 Anmerk. 2 in diesem Bd.; Kdm. 159 ff. - 2 Es ist dies der 3. Altar in der Kapelle, gestiftet von den Freiherren von Brandis 1467, Nov. 24; KB. 288 ff.; Kaiser, 312; Fetz ]. F., Gesch. d. alten Florinskapelle, 151; Kdm. 156 ff.; JbL. 1907, 109 Nr. 10 (Schädler); Wolfhart IV. (f 1477), Sigismund (fl489), Ulrich (f 1486) von Brandis.
	        

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