Volltext: Aus den Archiven des Fürstentums Liechtenstein

- 41 - Chur und der Altar in jener Kirche, errichtet zu Ehren der 11000 Jung- frauen, mit entsprechender Ehrerbietung besucht und von den Gläu- bigen stets geehrt wird. Allen denen, die nach reumütiger Beichte die Kirche oder den genannten Altar am Fest der Jungfrau Maria und der 11 000 Jungfrauen und an anderen nachstehenden Festtagen, wie: Weihnachten, Beschneidung des Herrn, Epiphanie, Karfreitag, Ostern, Himmelfahrt, Pfingsten, Fronleichnam, Auffindung und Erhöhung des hl. Kreuzes, Geburt und Enthauptung des hl. Jo- hannes des Täufers und an Peter und Paul und am Fest aller übrigen heiligen Apostel und Evangelisten, am Fest des hl. Erzengels Michael, des Erzmartyrers Stephan, des hl. Laurentius, des hl. Martinus, des hl. Nikolaus und der Heiligen Maria Magdalena, Katharina, Margaretha, Agatha, Barbara und der Mutter Anna, an der Kirchweih und an der Oktav der genannten Feste, an allen Samstagen, wenn dort die Messe der hl. Jungfrau Maria gefeiert wird und während der Adventszeh, in der Fasten, der Andacht und des Gebetes wegen oder als Pilger besu- chen, oder denen, die Morgenmessen, der Vesper oder andern beliebigen Gottesdiensten, Totenoffizien oder Begräbnissen dort beiwohnen, ferner denen, die Versehgängen folgen oder beim Abendläuten nach römischem Brauch knieend andächtig drei Ave sprechen, wie auch denen, die zum Unterhalt der Kirche, für Licht, Schmuck oder irgend etwas anderes für die Kirche und den genannten Altar Notwendiges hilfreich bei- steuern, denen, die in Todesnähe von ihrem Vermögen Legate ver- machen, wer für das Wohlergehen des Konrad und Heinrich, der sogenannten Gebrüder Haselere,10 die den Ablassbrief erwirkt haben, zu ihren Lebzeiten und nach deren Heimgang für ihre und die Seelen aller toten Gläubigen das Herrengebet mit dem eng- lischen Gruss frommen Sinnes spricht — all denen verleiht ein jeder von uns sooft, wann immer und wo immer jemand das obgenannte oder etwas davon demütig vollbringt, im Vertrauen auf die Barmher- zigkeit des allmächtigen Gottes und kraft der Autorität der heiligen Apostel Petrus und Paulus nach reumütiger Beicht vierzig Tage Ab- lass, sofern der Diözesanbischof zustimmt. Zum Zeugnis für diese Verleihung lassen wir an den gegenwärtigen Brief unsere Siegel hängen. Gegeben in Avignon, am 6. April im Jahre 1325 und im neunten Jahr des Pontifikats Papst Johannes XXII.11
	        

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