Volltext: Aus den Archiven des Fürstentums Liechtenstein

— 345 — FRON. Jeglicher der in der Graff- / schaft Vaducz gesessen, der ist / der Herrschaft schuldig zween / Tag, den ainen in Neürsa3 / den ande- ren in Garsellen4 / ob der oberen Planckhen, oder wo man Jagen will, / zü jagen, da ist man jhnen / schuldig, züessen zugeben p. 16 Die Walser" am Trisnerberg / seindt einem Herren schuldig, / helffen zü iagen, wann es die / nothürft haischet./. Mehr seindt sye schuldig, waldt- / oder Zimmerholz, so man züem Schloss nothürftig ist, zühawen, / vndt züe fiehren, an orth. vnd end, / da man es mit wägen oder / rädigen hollen mag, da ist man / Jhnen ein gueten Marendt / zügeben schuldig, vndt die im Landt / füehren. solches darnach mit / ihren Mähninen aüff das Schloss, / oder wo es vonöthen.1' Vndt wass züem Schloss zü fiehren / züem gebaü gehörig, sollen sye / fiehren, vndt wann ein Hoff- / haltüng im Schloss ist, soll man / Jhnen die speiss, sambt dem / Trünckh geben, wann aber kein / Hoffhaltüng dort ist, sollen sye / von ieder Mehr geben 6 Xr. / Vndt wan im gebürg wildt- / preth geschossen wirdt, so soll / denn walsern," so solches heraüs / Tragen, wann ein hoffhaltüng / da wäre, zü essen, vndt ein / Trünckh geben werdten, / wann aber kein Hoffhaltung al- / da, soll jedermann ein Bazen a AS. 1682: «Neirs». 3 Neürs, später auch Neirs, um 1520 aber Naws; vgl. Anhang zum Brand. Urbar. 322 Anmerk. 3 in diesem Bd. — 4 Garsellen, Garselle; vgl. JbL. 1911, 124. p. 16 a AS. 1682: «Walsser, Walssern». 
— b Auf der linken Blatthälfte Glosse Schupplers: «das heist: Holz, Stein, Sand, / Ziegel, und Kalk müss in der / Prohn zü jedem herrschaftlichen / Gebäu, und zwar: aus Gegenden / ober Schaan, von oberer herrschaft- / lern und ünter Schaan,'von / Unterherrschaf t- lern züge/führt werden. Und so ist aüch nach bestehender Observanz / die Hand- frohn bei Baulichkeiten / zü leisten, das ist Schutt weg - /raümen, Handlangen. Zü - /tragen, etc.».
	        

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