Volltext: Aus den Archiven des Fürstentums Liechtenstein

Einleitung Zum Begriff des Sulzisch-Hohenemsischen Urbars ist folgendes zu bemerken: Das vorliegende Urbar ist unter dem Begriff Hohenemsisches Urbar in die Literatur der Landesgeschichte eingegangen. In der Ab- schrift aber, welche Landammann Basilius Hopp im Jahre 1682 anfer- tigen liess, vermerkt er in der Einleitung, dass er den Landsbrauch «sambt beygesetztem Sulzischen Urbario» kopieren liess. Johann Bapt. Büchel übersah diese Stelle, und so kam es, dass man seit 1906, als Büchel auszugsweise das Urbar veröffentlichte, nur vom Hohenemsi- schen Urbar berichtete. Im Urbar ist das ältere Brandische Urbar inte- griert, und die neuen Verbriefungen der Grafen von Sulz werden in den Text eingeflochten; nur wenige Male erscheint der Name des Ho- henemser Grafen Kaspar (1573 — 1640), der erster Herr seines Ge- schlechtes über Vaduz war. Damit ist der Begriff Hohenemsisch-Sulzi- sches Urbar gerechtfertigt. Durch die erwähnte Sachlage ist auch ein Hinweis auf die Datierung des Urbars gegeben. Das auf älteren Grundlagen beruhende Sulzische Urbar erhielt in der Zeit des Überganges der Grafschaft Vaduz von den Grafen von Sulz an die Grafen von Hohenems die ersten Zusätze (vgl. p. 25, 78). Zur genaueren Datierung verweise ich auf die Ausführungen am Schluss des Urbars. Die Gründe, welche eine vollständige Veröffentlichung der Urbare erforderten, sind folgende: Wie aus der Einleitung zum Brandisischen Urbar p. 249 in diesem Bd.) erhellt, ist die Fassung aus den Jahren 1505/ 1510 nicht vollständig. Es fehlen die alten Einführungstexte und die ab- schliessenden Bemerkungen, so dass eine vollständige Wiedergabe des Sulzisch-Hohenemsischen Urbars notwendig wurde. Die Einführungs- texte geben wichtige Aufschlüsse über Regalien, obrigkeitliche Rechte, Gerichtswesen, Grenzen, Jagd- und Fischereirechte, Wälder, Ab- und Einzug der Untertanen, Bestellung der Gerichte, Instanzenzug, Leib-
	        

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