Volltext: Aus den Archiven des Fürstentums Liechtenstein

— 228 — Herren unterbreitet werden soll in der Weise, dass die Schiedsrichter und zugezogenen Richter die Parteiansprüche und Entgegnungen ver- hören sollten. Beider Teil Klag soll erkannt und auf den festgesetzten Tag das End-Urteil gefällt werden. Nachher aber wurde eine zweite Schiedsordnung gleichen Sinns in Z i z e r s vereinbart; doch wurde der Rechtsstreit nicht termingerecht im Sinn der zwei Anlassbriefe ausge- richtet, obwohl doch die beiderteiligen Angelegenheiten auf eine fest- gesetzte Zeit erledigt sein sollten und zwar gleichzeitig. Da wurde unser Antrag nicht gerichtlich behandelt, so dass diese Schiedsordnung rechtens fürbass nicht bindet. Und als die drei gemeinsamen Schieds- richter beiden Teilen den Schiedstag nach Konstanz festsetzten und unser Vorfahr Bischof Hartmann32 dahin kam und auf das Urteil wartete, da erschienen Graf Eberhard von Nellenbu r g50 und der Truchsess von Waldburg,51 die Schiedsrichter waren, nicht. Es kam nur der Landvogt, Graf Rudolf von Montfort,52 allein und sprach zu unserem Vorfahren, Bischof H a r t m a n n ,32 also: Nachdem der von Nellenburg50 und der Truchsess51 nicht da seien, so könne und wolle er Spruch und Urteil nicht fällen. Er gab unserem Vorfahren, Bischof H a r t m a n n ,32 die Wahl, entweder ihn und die zwei anderen gemeinsamen Schiedsrichter zu bitten, zur Schiedsverhandlung einen neuen Termin festzusetzen, oder die Sache fürbassen bewenden zu lassen, bis der König kommt und wie denn fürbassen der entscheide, dabei möge es bleiben. Da entgegnete ihm unser Vorfahre, Bischof Hartmann,:52 Nachdem sich die Sache nicht nach dem Schiedsverfahren, das unser König gegeben hatte, entwickelt habe, und danach eine zweite Schiedsgerichtsanordnung in Z i z e r s gegeben wurde, und der Streit selbst vor unsern Herrn, den König, ge- zogen wurde, so wolle auch er die Sache bis zur Ankunft unseres Königs bewenden lassen. Und wie denn dieser die Angelegenheit und den Streit gestalte und entscheide, dem wolle der Bischof nachleben. So brachten beide Seiten die Angelegenheit vor den König nach Nürnberg. Da verordnete der König den ehegenannten drei Schieds- richtern, nachdem sie über die Angelegenheit keinen Spruch getan hätten und die Sache wieder vor ihn gezogen hätten, sollten sie fürder- hin darüber nicht urteilen. Bei seiner Ankunft wolle er mit seinen Räten selber darüber sitzen, verhören und nachdenken, wie er den Rechtsstreit zu Ende führen könne. Graf Wilhelm von Tett- n a n g 
53 brachte ihnen den Brief.
	        

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