Volltext: Aus den Archiven des Fürstentums Liechtenstein

— 173 von altem winzehenden^, vnd süllent' der vorgent haintz-h4 / vnd sin2 Erben zue allen andern3' Zehenden, das nit Winze - /henty ist, es sigb' Korn fench,6 füli, gens vnd zuc' allerley/ früchten Klein vnd gros- sen Zehenden, wie die genant / sind, recht hand' züe dreyen Tailen vnd herr vlrich pitschi5 / vnd sinz nachkommen Kirchren ze tri- sen113 allein züe einem / vierten tail, alsh' vormalse' von alter her- kommen ist, das / och diss vorgent täding vnd ainung dester bash' Krafft hab / vnd vest blib, nü vnd hienäch ewklichu bestäten wir obge-/ schriben Bischoff Hartman1 für vnsh' vnd vnserf' nachkommen / diss täding vnd ainung mit aller der Krafft, so wir als11' / ein Bischoüed vnd och als ein Lehenherr der vorgen«' Zehenden / soll vnd mag vnd wellent vnd mainent, das es ewklichu // Also, als*1' vorgeschriben ist, vest vnd stet'' belibenk' on1' meniglichsm' / Jrrüng vnd widerred, vnd haben och ze ürkünde aller vorge - / schribn ding vnserh' eigen Jnsigel lassen henkhen"' an disenb' Brieff. / Wir Grafs Rudolf0' von Werdenberg2 bekennentv' vnd ver- / iehent dassP' diss vorgent täding mit vnserm1' gütens' willen / beschehn ist, vnd lobent es für vnsf' vnd vnserf' Erben alsh' / Lehenherren der vorgen kirchen vest vnd stät1' ze halten / vnd nimmer darwider ze thüend. dess och wir zü0' mehrer/ Sicherheit vnserf' eigen0- Jnsigel gehenkt^' hand für vnsf' vnd / vnser1' Erben, vnd och herren vlrich pitschin5 kirchenherr1" der / vorgenannt kirchen. Jch vorgenanter vlrich pitschin ze disen / zeiten kircher0 ze Trisen3 vergich och, das die vorgenante / Täding mit meinem gütens' willen beschehen1' ist, dess zu0' / vrkund han ich mich verbünden vnder dess Edlen, woler- / bornen mins Gnä- dign herren Grafs Rudolfs von Werden- / berg2 Jnsigel, wanu' ich aigens Jnsigel nit han. Jch ob - / genanter Haincz von vnderwegen4 bekenn"' vnd vergich / och, das alles, so an diesen11' brief1 geschrieben ist, also / mit meinem gütens' willen vnd Günst be- schehen ist, vnd / loben vnd verhaiss mit vrkund1 diss Briefsf für mich / vnd all meinw' Erben diss obgeschrieben täding vnd ainung / vest vnd stät'' ze halten nü vnd hernach, vnd darwider / nimmer ze tüendx', dess ze güts' vnd warer sicherheit>" so han ich / mein Eigen Jnsigel offennlich für mich vnd mein Erben / gehenkht an diesen Brief.81 Diss beschach vnd ward vnd ist / dieser11' brief1 geben am Donnstag in der vasten vor / dem Sontag, als man singet ocüli mei. etc." Jn dem / Jar da man zalt von der Gebürt Jesü Christi / vier- zehenhündert Jahr vnd darnach in dem achtenden Jahr.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.