Volltext: Aus den Archiven des Fürstentums Liechtenstein

— 158 — d e n b e r g von Sangans4 sin-/er brüder, Wolfferten5, / vnd Ulrich Türing von / Brandis6, mit nahmen des / Eschner- berges sein Weingarten / lüt, zöll, Stüerrn, oder / andere güter Anno 1404 / laüt pfandbrieff. Urbar der Herrschalt Schellenberg. Regierungsarchiv in Vaduz. Der Abschnitt befindet sich als Teil der Einleitung im Urbar der Herrschaft Schellenberg. Das Urbar besteht aus 48 Papierblättern (31,5 cm X 20 cm). Es ist 1698 Februar 22. von der fürstlich kemptischen Kanzlei als Abschrift beglaubigt worden (aufgedrücktes Lacksiegel). Die Stelle ist die älteste erhal- tene Archivquelle und wurde daher in den Urkundenband aufgenommen. Die beglaubigte Abschrift geht sehr wahrscheinlich auf ein viel älteres Original zurück. — Die «Embser Chronik des Georg Schleh aus Rottweyl, Gedruckt 1616 in 
Hohenembs» kannte (p. 68) den obigen Sachverhalt: «dann Anno 1404. Bischoff HartVman zu Chur, so ein Graff zu Werdenberg was, mit wissen vnd willen / seiner Vetter Graff Rudolphs von Werdenberg Thumbpropsten zu / Chur, vnd Graff Hugen, vnd Graff Heinrichen von Werdenberg, von / Sargans seiner Brüder, Wolffharten vnd Virich Dürigen von Bran- / dis den Eschner- berg mit Weingarten, Leuth, Zöll, Steiiren vnnd andern Güttern versetzt». Literatur: Kaiser, 196 (ohne spezielle Erwähnung dieser Verpfändung). Zur Sache: Der obige Vermerk in der Einleitung zum Urbar der Herrschaft Schellenberg mit dem Hinweis in der «Embser Chronik des Georg Schleh aus 
Rottweyl» (1616) ging bisher in der Literatur zur Geschichte des Fürstentums Liechtenstein völlig unter. Das mag damit zusammenhängen, dass der Wortlaut der Nachricht von der Verpfändung des Teiles der Herrschaft Schellenberg (1404), welcher Bischof Hartmann gehörte, an die Brüder Wolf- hart und Ulrich Türing von Brandis beinahe den gleichen Wortlaut besitzt wie die vermutlich gleichzeitige Verpfändung (1404 siehe in diesem Band) der Grafschaft Vaduz an die gleichen Pfandnehmer. Doch kann man für die schellenbergische Verpfändung eine eigene Urkunde annehmen, wie das aus dem Vermerk «Anno 1404 laut 
pfandbrieff» erhellt. Es handelte sich hier auch um ein neues und anderes Rechtsgeschäft, als dies die Verpfändung der Graf- schaft Vaduz darstellte. Zudem lagen die Besitzverhältnisse der werdenbergisch- vaduzischen Grafen in der Herrschaft Schellenberg viel weniger klar und ein- fach als in der Grafschaft Vaduz. Und schliesslich kennen wir für den Ver- kauf der Herrschaft Schellenberg an Wolf hart von Brandis im Jahre 1416 vor September 6. einen eigenen Kaufbrief (siehe Urkunde in diesem Band). All diese Gründe sprechen eher für einen eigenen Pfandbrief bei der Geldauf- nahme auf die Herrschaft Schellenberg durch Bischof Hartmann im Jahre 1404 — im Gegensatz zum Schadlosbrief von 1401 und der Pfandnahme von 1409.
	        

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