Volltext: Aus den Archiven des Fürstentums Liechtenstein

- 122 — hierüber abgefasste Urkunde vorlag, den Text aus der Urkunde von 1402 November 30. benützte; denn das einzige in Kaisers Regest zitierte "Wort «Eschan» entspricht dem in der Urkunde von 1402. In der Urkunde VOJI 1394 April 25. heissl es «Eschach». 1 Heinrich V. von Werdenberg-Sargans zu Vaduz (ca. 1355 — 1397). 2 Hartmann IL, Bischof von Chur, Graf von Werdenberg-Sargans zu Vaduz (ca. 1360-1416). 3 Albrecht III. von Werdenberg-Heiligenberg zu Bludenz (1367 — 1418). 4 Ehedem Abfluss des Egelsees (Gebiet des Tostner-Riets), heutige Esche. 26. 1394 (?) Die Fähre in Ru g g e II verleiht Graf Albrecht der Ältere von Werdenberg-Heiligenberg in Binden z 
1 als Erb- lehen; die Fähre im Haag verleihen die Grafen von Vaduz und die Herren von S ax2 gemeinsam; die Fähre in G a m p r i n wird aufgehoben. Regesten: Kaiser, 207; KB. 265; Krüger, n. 554. Literatur: JbL. 1909, 32 (Büchel);' Schafhauser E., Liechtensteins Eschnerberg, St. Gallen 1949, 136 ff. Zum Regest: Das Regest Peter Kaisers aus dem Jahre 1847 lässt sich in der Literatur und im Urkundenbestand nicht weiter verifizieren. Da Kaiser seine Quelle, nicht angibt, ist man auf Vermutungen angewiesen: Kaisers Quelle war am ehesten ein Urbar oder eine Urkunde, die im Zusammenhang mit der Klärung der Eigentumsverhältnisse am Eschnerberg durch die Grafen von Werdenberg-Vaduz, Graf Heinrich und Graf Hartmann, einerseits und Albrecht dem Alteren von Bludenz anderseits entstand, wobei der Herr von. Sax als Beteiligter vielleicht mitsiegelte, im Gegensatz zu den Urkunden von 1394 April 25. (LUB. 113, 87 ff.) und 1402 November 30. (LUB. 1/3, 210 ff.). Die Fähre in Ruggell hat im Spätmittelalter — im Gegensatz zu Bendern — einen gewissen Aufschwung genommen. Die Benderer Fähre wurde, wie das obige Regest zeigt, mindestens zeitweilig aufgehoben. Schon im Jahre 1363 heisst es in einem Zinsverzeichnis des Einziehers von Graf Rudolf von Mont- fort-Feldkirch «Hans Seser»: «ze dem alten var ij viertel 
waiczen» (LUB. 1/3, 291, 312). Diese Notiz könnte auf eine frühere Aufgabe der Gampriner Fähre hinweisen, als das die Abmachung vom Jahre 1394 tut, so dass durch das Regest ein schon bestehender Rechtszustand nochmals definiert und bekräftigt
	        

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